11. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 43 über die Verschiebung des Inkrafttretens bestimmter Abänderungsbestimmungen zum Buche II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, in Bezug auf die Einführung einer 'CertIBEau-Zertifikat' genannten Zertifizierung der bebauten Immobilien für Wasser

BERICHT AN DIE REGIERUNG

Wegen der mit dem Covid-19 zusammenhängenden Gesundheitskrise und der Maßnahmen in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen, die durch den Ministeriellen Erlass des Ministers des Innern vom 18. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, konnten die Ausbildungslehrgänge für Zertifizierer zwecks Erteilung der Zulassung nicht stattfinden, so dass es hinsichtlich des Zulassungsverfahrens zu Verzögerungen gegenüber der ursprünglichen Planung kommt.

Da eine völlige und uneingeschränkte Umsetzung des "CertIBEau"-Systems nicht ohne das vorherige Vorhandensein von zugelassenen Zertifizieren erfolgen kann, ist ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 nicht möglich.

Im Hinblick auf das Vorhandensein optimaler Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Systems, und um es den zugelassenen Zentren zu ermöglichen, die Ausbildungslehrgänge in aller Ruhe und Sorgfalt zu planen, ist es notwendig, das Inkrafttreten der Abänderungsbestimmungen des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, in Bezug auf das "CertIBEau-Zertifikat", zu verschieben.

Eine Dauer von sechs Monaten wird als nötig und ausreichend betrachtet, um die Ausbildung und Zulassung der Zertifizierer zu ermöglichen. Es wird somit vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Bestimmungen des dekretalen Teils des Wassergesetzbuches und des verordnungsrechtlichen Teils des Wassergesetzbuches auf den 1. Juni 2021 zu verschieben.

Artikel 1: In Artikel 14 des Dekrets vom 28. Februar 2019 wird bestimmt, dass Letzteres an dem von der Regierung festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, dieser Artikel zielt darauf ab, das Inkrafttreten auf den 1. Juni 2021 zu verschieben.

Artikel 2: In dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Juli 2019 zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, zur Umsetzung des CertiBEau-Systems, und über verschiedene Bestimmungen bezüglich des allgemeinen Sanierungsplans wird das Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 auf den 1. Januar 2020, und der anderen Bestimmungen auf den 1. Januar 2021 festgesetzt; dieser Artikel zielt darauf ab, das Inkrafttreten auf den 1. Juni 2021 zu verschieben.

11. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 43 über die Verschiebung des Inkrafttretens bestimmter Abänderungsbestimmungen zum Buche II des Umweltgesetzbuches, welches das...

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