11. JUNI 2020 - Erlasslig; der Wallonischen Regierung über den 'Corona'-Elternschaftsurlaub im Kontext der Coronavirus-Pandemie

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Berichts vom 14. Mai 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Mai 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Mai 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 27. Mai 2020 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 775 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 5. Juni 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 67.501/4 des Staatsrats;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch gerechtfertigt ist, dass der Corona-Elternschaftsurlaub, der durch den Königlichen Erlass Nr. 23 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Festlegung des Corona-Elternschaftsurlaubs eingeführt wurde, am 1. Mai 2020 wirksam geworden ist;

In der Erwägung, dass dieser "Corona"-Elternschaftsurlaub automatisch auf alle Mitglieder des Vertragspersonals anwendbar ist, die ihre Arbeitsleistungen im Rahmen des Elternschaftsurlaubs mit einer Unterbrechungszulage des Landesamts für Arbeitsbeschaffung reduzieren können;

In der Erwägung, dass dieser Urlaub folglich auf die Mitglieder des Vertragspersonals anwendbar ist, die den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder unterliegen;

In der Erwägung, dass die Kontinuität der Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Kontext der Coronavirus-Pandemie durch die Flexibilisierung der Arbeitsorganisation für die Personalmitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternschaftsurlaub erfüllen, es erforderlich macht, unverzüglich die gleiche Maßnahme zugunsten der Bediensteten...

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