11. JUNI 2020. - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 § 1 Absatz 2 und Artikel 18 § 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. September 1993 zur Einrichtung und Regelung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. November 1995 über Praktika zur beruflichen Rehabilitation von Personen mit Behinderung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 18. Januar 2002 über das Orientierungspraktikum;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Juli 2006 über die Aufnahme von Personen mit Behinderung in Wohnressourcen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 24. April 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 29. Mai 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. Juni 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit einerseits dadurch begründet ist, dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Einrichtungen im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben so schnell wie möglich einzugrenzen; dass diese Maßnahmen dazu führen, dass die Nutznießer von Wohnressourcen für Personen mit einer Behinderung während der Corona-Gesundheitskrise isoliert sind, d.h. nicht mehr ihrer Tagesaktivität außerhalb der Wohnressource nachgehen können und auch am Wochenende nicht mehr nach Hause zurückkehren, keinen Kurzaufenthalt in einer anderen Wohnressource machen können; dass sie sich daher permanent in den Wohnressourcen aufhalten; dass diese zusätzliche Belastung der Wohnressourcen kurzfristig und zusätzlich entschädigt werden muss, da ansonsten das Risiko besteht, dass einige der Wohnressourcen ihre Tätigkeit einstellen;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit andererseits dadurch begründet ist, dass aufgrund der von...

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