11. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2016 über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel IX.4 und IX.11;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1995 über die Zulassung der Stellen, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Anwendung bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren gemeldet werden;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1999 über das Inverkehrbringen von Druckgeräten;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.467/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und der Verbraucher

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck:

  2. "Druckgeräte": Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen,

  3. "Behälter": ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte; ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen,

  4. "Rohrleitungen": zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind; zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile; Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt,

  5. "Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion": Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind, einschließlich Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR),

  6. "druckhaltende Ausrüstungsteile": Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen,

  7. "Baugruppen": mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden,

  8. "Druck": den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, das heißt ein Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt,

  9. "maximal zulässiger Druck (PS)": den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist und der für eine von diesem vorgegebene Stelle festgelegt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle handelt,

  10. "zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)": die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist,

  11. "Volumen (V)": das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile,

  12. "Nennweite (DN)": eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden; es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht; die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt,

  13. "Fluide": Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische; Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten. Fluide werden in Fluide der Gruppe 1 und Fluide der Gruppe 2 eingeteilt:

    a) Gruppe 1, die aus Stoffen und Gemischen gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nr. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang 1 Teil 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:

    i) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5,

    ii) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2,

    iii) oxidierende Gase der Kategorie 1,

    iv) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2,

    v) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt,

    vi) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2,

    vii) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F,

    viii) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1,

    ix) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1,

    x) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3,

    xi) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3,

    xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3,

    xiii) organische Peroxide der Typen A bis F,

    xiv) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2,

    xv) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2,

    xvi) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3,

    xvii) spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 1.

    Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt,

    b) Gruppe 2, die aus in Buchstabe a) nicht genannten Stoffen und Gemischen besteht,

  14. "dauerhafte Verbindungen": Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können,

  15. "europäische Werkstoffzulassung": ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden,

  16. "Union": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

  17. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Türkei oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

  18. "Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

  19. "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Unionsmarkt,

  20. "Inbetriebnahme": die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer,

  21. "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet,

  22. "Bevollmächtigter": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,

  23. "Einführer": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt,

  24. "Händler": jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,

  25. "Wirtschaftsakteure": Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler,

  26. "technische Spezifikation": ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genügen müssen,

  27. "harmonisierte Norm": eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

  28. "Akkreditierung": eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates,

  29. "nationale Akkreditierungsstelle": eine nationale...

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