11. FEBRUAR 2021 - Erlass der Regierung zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für das akademische Jahr 2021-2022

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 58 Absatz 1, abgeändert durch die Dekrete vom 5. Mai 2014 und vom 6. Mai 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, Artikel 3.31, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014, und 3.32 § 1 Absätze 2 bis 4;

Aufgrund des Dekrets vom 23. März 2009 zur Organisation eines Teilzeit-Kunstunterrichts, Artikel 18 Absatz 1, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 15. September 2011 zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für die akademischen Jahre 2012-2013 bis 2020-2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. Zk1/2020 des zwischengeordneten Konzertierungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 3. Dezember 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 17. Dezember 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.667/2 des Staatsrates, das am 3. Februar 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Das Schuljahr sowie das akademische Jahr 2021-2022 beginnt am 1. September und endet am 30. Juni.

Art. 2 - Die Allerheiligen-, Weihnachts-, Karnevals- und Osterferien werden wie folgt festgelegt:

Allerheiligen Weihnachten Karneval Ostern 2021-2022 von Montag 01.11. 27.12. 28.02. 04.04. bis Freitag 05.11 07.01. 04.03.15.04.

In Abweichung von Absatz 1 werden gemäß Artikel 3.32 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule Beginn und Ende des Entspannungsurlaubs in der zweiten Hälfte des akademischen Jahres von der Hochschule zu Beginn des akademischen...

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