11. DEZEMBER 2023 - Verordnung zur Festlegung des Modellplakats für den Aushang der Tarife durch Fachkräfte der Zahnheilkunde
Der Gesundheitspflegeversicherungsausschuss des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung,
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 22, 11° und Artikel 73, § 1, 9. Absatz, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2021;
Aufgrund des Vorschlags der nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde - Krankenkassen vom 31. August 2023;
Nach Beratung in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2023,
Entscheidet Folgendes:
Artikel 1 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Allgemeinzahnarzt und dem Abkommen beigetreten sind, wird gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung erstellt.
Art. 2 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und dem Abkommen beigetreten sind, wird gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung erstellt.
Art. 3 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Fachzahnarzt für Parodontologie und dem Abkommen beigetreten sind, wird gemäß der Anlage 3 dieser Verordnung erstellt.
Art. 4 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Allgemeinzahnarzt und dem Abkommen nicht beigetreten sind, wird gemäß der Anlage 4 dieser Verordnung erstellt.
Art. 5 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und dem Abkommen nicht beigetreten sind, wird gemäß der Anlage 5 dieser Verordnung erstellt.
Art. 6 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Fachzahnarzt für Parodontologie und dem Abkommen nicht beigetreten sind, wird gemäß der Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.
Art. 7 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Allgemeinzahnarzt und dem Abkommen teilweise beigetreten sind (mindestens 32 Stunden an mindestens 4 Tage tätig sein unter den Bedingungen des Abkommens), wird gemäß der Anlage 7 dieser Verordnung erstellt.
Art. 8 - Das Modellplakat für Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und dem Abkommen teilweise beigetreten sind (mindestens 32 Stunden an mindestens 4 Tage tätig sein unter den Bedingungen des Abkommens), wird gemäß der Anlage 8 dieser...
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