11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

"2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,".

2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

"4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die Berufsbezeichnung zu führen,".

3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten.

Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht:

1. Name und Vorname der eingetragenen Person,

2. Kontaktdaten,

3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste.

Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind."

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

§ 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen folgenden Verpflichtungen:

1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung nachkommen

b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung...

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