11. DEZEMBER 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 66 bezüglich der Gewährung einer Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG), die im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung zur Bewältigung der zweiten Welle der Gesundheitskrise des COVID-19, Artikel 1 § 1;

Aufgrund des am 26. November 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der wie folgt begründeten Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Reisebeschränkungen leiden;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der vom Konzertierungsausschuss beschlossenen Beschränkungen in Bezug auf Massenveranstaltungen leiden;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Beschränkungen leiden, die der Konzertierungsausschuss in Bezug auf die Begrenzung der Höchstanzahl von Personen, die an bestimmten Versammlungen teilnehmen dürfen, beschlossen hat;

In Erwägung der Schließungspflicht, die seit dem 19. Oktober 2020 den Horeca-Betrieben und sonstigen Gaststättenbetrieben und Schankstätten auferlegt wird;

In Erwägung der den als nicht wesentlich betrachteten VoG seit dem 2. November 2020 auferlegten Schließungspflicht;

In der Erwägung, dass es dringend ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, dies wegen der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d.h. wegen der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für viele VoG, die schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den betroffenen VoG Soforthilfe zu leisten, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen;

In der Erwägung, dass die Umsätze der durch den vorliegenden Erlass betroffenen VoG zurückgegangen oder sogar völlig ausgefallen sind, wodurch das Einkommen sowohl der Unternehmer als auch ihrer Mitarbeiter gefährdet ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der VoG zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen sehr kurzfristig zu spüren sein werden und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass die Beihilfe daher so schnell wie möglich ausgezahlt werden sollte;

In der Erwägung, dass es somit unerlässlich ist, in diesen Bereichen Maßnahmen zu treffen, und dass die Dringlichkeit demnach begründet ist;

Aufgrund des am 7. Dezember 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 68.395/2 des Staatsrats;

In Erwägung des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 25. November 2020;

In Erwägung der am 25. November 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Vorsorgeprinzip bei der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf die Möglichkeit solcher Krisen verankert ist; in der Erwägung, dass dieses Prinzip voraussetzt, dass es, wenn eine ernste Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, den Behörden obliegt, dringende und zeitweilige Maßnahmen zu ergreifen;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört;

  2. Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht: die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Buch 9 des Gesetzbuches über die Gesellschaften und Vereinigungen,

    1. die der MwSt. unterliegt;

    2. die im Rahmen eines Arbeitsvertrags mindestens eine Person beschäftigt;

    3. die im Rahmen eines Arbeitsvertrags weniger als 250 Personen als Vollzeitäquivalenten beschäftigt;

    4. die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. eine Tätigkeit, die darin besteht, auf einem bestimmten Markt Güter oder Dienstleistungen anzubieten;

    5. deren Gesellschaftszweck einen wirtschaftlichen Charakter aufweist;

    6. deren Finanzierung aus öffentlichen Quellen, abgesehen von Beschäftigungsbeihilfen, nicht mehr als 50 % beträgt auf der Grundlage der genehmigten Konten für 2019;

  3. NACE-BEL-Code: das vom Nationalen Statistischen Institut erarbeitete Verzeichnis (NACE-BEL 2008) in Bezug auf die Systematik der Wirtschaftszweige in einem harmonisierten Europäischen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT