11. DEZEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten von Betrieben, die infolge eines Beschlusses im Rahmen der Coronavirus-COVID-19-Krise seit dem 2. November 2020 geschlossen sind, und zur Abänderung verschiedener Vorschriften

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. November 2020 über die Gewährung einer finanziellen Beihilfe im Rahmen der Coronavirus-COVID-19-Krise;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 25. November 2020;

Aufgrund der am 25. November 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 26. November 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 7. Dezember 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 68.396/2 des Staatsrats;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 30. Oktober 2020;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020;

In Erwägung der den als nicht wesentlich betrachteten Unternehmen seit dem 2. November 2020 auferlegten Schließungspflicht;

In der Erwägung, dass infolge dieser neuen Schließungsmaßnahmen die Umsätze der betroffenen Unternehmen zurückgegangen oder sogar völlig ausgefallen sind, wodurch das Einkommen sowohl der Unternehmer als auch ihrer Mitarbeiter gefährdet ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Unternehmen zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft der betreffenden Unternehmen haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen bereits zu spüren sind und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Beihilfe so schnell wie möglich ausgezahlt wird;

In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 26. November 2020 in Bezug auf den außerordentlichen Solidaritätsfonds anschließend an die COVID-19-Krise - Abschnitt Wirtschaft;

In Erwägung der Notwendigkeit, den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. November 2020 über die Gewährung einer finanziellen Beihilfe im Rahmen der Coronavirus-COVID-19-Krise abzuändern;

In Erwägung der Tatsache, dass die Maßnahme die Einreichung von Anträgen auf finanzielle Beihilfen seit dem 16. November 2020 ermöglicht, ist es angebracht, eine Rückwirkung bis zum 17. November 2020, d.h. dem Datum des Inkrafttretens des vorgenannten Erlasses vom 12. November 2020, gelten zu lassen, insofern den Unternehmen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 2 genannte Bedingung in Bezug auf den Umsatz der dritten Quartale 2019-2020 nicht erfüllen würden, eine neue Alternative für die Antragsteller geboten wird;

In der Erwägung, dass die Rückwirkung erforderlich ist, um den Grundsatz der Gleichbehandlung der Unternehmen zu beachten;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Beihilfe...

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