11. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Texts, der Form und des Verfahrens zur Gültigkeitserklärung des Jagdscheins und der Jagdlizenz

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Mai 1995 über die Ausstellung der Jagdscheine und der Jagdlizenzen, insbesondere Artikel 2 Absatz 1, 3 und 12,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Form des Jagdscheins und der Jagdlizenz ist im Anhang zu dem vorliegenden Erlass aufgeführt.

Art. 2 - Die Gültigkeitserklärung erfolgt folgendermaßen:

  1. Um gültig zu sein, muss der Jagdschein ordnungsgemäß nummeriert, ausgefüllt und unterzeichnet und durch eine entsprechende jährliche Gültigkeitsmarke ergänzt werden, dessen Muster im Anhang zu dem vorliegenden Erlass aufgeführt ist;

  2. Um gültig zu sein, muss die Jagdlizenz ordnungsgemäß nummeriert, ausgefüllt und unterzeichnet werden;

  3. Die Verwaltung der Jagdscheine und Jagdlizenzen erfolgt elektronisch.

Falls erforderlich, kann ein für gültig erklärter Jagdschein oder eine Jagdlizenz auch auf dem Postweg bezogen oder direkt bei der örtlich zuständigen Direktion des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Inneres und Soziale Maßnahmen abgeholt werden.

Art. 3 - Bei der Bearbeitung der Anträge ist die Verwaltung berechtigt, Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Geburtsort und -datum sowie alle anderen...

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