11. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Bedingungen für die Registrierung der Probenehmer und die Zulassung der Analyselabors für Abfälle

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 40 Ziffer 1 und 2, abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.147, eingefügt durch das Dekret vom 5. Juni 2008;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung, Artikel 18 § 2;

Aufgrund des Berichts vom 5. November 2018, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 27. November 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 13. Dezember 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 4. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt" des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates der Wallonie;

Aufgrund des am 17. Dezember 2018 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens binnen einer Frist von dreißig Tagen in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der am 12 Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Blindanalyse: die Analyse einer anonymen Probe, die von der Verwaltung bei einem für die Analyse von Abfällen zugelassenen Labor angefordert wurde, um dessen Qualität zu beurteilen;

  2. WKPA: das Wallonische Kompendium der Probenahme- und Analysemethoden nach Artikel 18 § 2 des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

  3. Dekret vom 27. Juni 1996: das Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

  4. Ringprüfung: der Vergleich der Ergebnisse von Analysen identischer Proben, die von mehreren Labors durchgeführt wurden, die von dem ISSeP oder auf dessen Antrag, oder von einer nach ISO 17043 akkreditierten Einrichtung organisiert werden, und darauf abzielt, die Qualität dieser Ergebnisse zu beurteilen und die erforderlichen Anpassungen zu bestimmen;

  5. ISSeP: das Wissenschaftliche Institut öffentlichen Dienstes, das durch das Dekret vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines "Institut scientifique de Service public" in der Wallonischen Region (I.S.S.E.P.) errichtet wurde;

  6. Labor: das Laboratorium, das seine Zulassung als Analyselabor in Anwendung des vorliegenden Erlasses beantragt oder erhalten hat;

  7. Minister: der Minister für Umwelt;

  8. zugelassene Sanierungseinrichtung: die zugelassene Sanierungseinrichtung nach Artikel D.343, D.344 und D.345 des Dekrets vom 27. Mai 2004 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  9. Probenehmer: die natürliche oder juristische Person, die ihre Registrierung als Probenehmer in Anwendung des vorliegenden Erlasses beantragt oder erhalten hat;

  10. Qualitätsmanagementsystem: das Qualitätssystem eines Labors, das von der Verwaltung vorgeschrieben oder genehmigt wird, oder der Norm ISO 17025 genügt, und kraft dessen die allgemeinen Regeln für die Kompetenz und die Unparteilichkeit der Labortätigkeiten bestimmt werden;

  11. Z-Score: der relative Wert einer Analyse, die durch ein zugelassenes Labor i in Anwendung des vorliegenden Erlasses durchgeführt wurde, im Verhältnis zu den anderen, im Rahmen einer Ringprüfung erfassten Ergebnissen, durch Anwendung der folgenden Formel:

    Nachschlagen tabelle : siehe Bild

    mit den folgenden Werten:

    - Xi ist der Bruttowert des Labors;

    - µ ist der Durchschnitt der Ergebnisse, die von den gesamten teilnehmenden Labors übermittelt worden sind;

    - ~ ist die Standardabweichung der Ergebnisse, die von den teilnehmenden Labors abgegeben worden sind, und dem folgenden Wert entspricht:

    Nachschlagen tabelle : siehe Bild

    - n ist die Anzahl der Teilnehmer.

    Abschnitt 2 - Probenahme und Analyse

    Art. 2 - Wenn Probenahmen und Analysen kraft der Bestimmungen des Dekrets vom 27. Juni 1996 erforderlich sind, werden die zu analysierenden Proben von einem registrierten Probenehmer entnommen und die Analysen von einem zugelassenen Labor durchgeführt.

    Das Probenahmeverfahren gibt Anlass zur Erstellung eines Probenahmeberichts durch den Probenehmer; dessen Mindestinhalt wird in Kapitel 3 bestimmt.

    Die Analyse der Proben gibt Anlass zur Erstellung eines Analyseberichts durch das Labor; dessen Mindestinhalt wird in Kapitel 3 bestimmt.

    Art. 3 - § 1. Das WKPA ist auf den vorliegenden Erlass anwendbar und bestimmt die Mindestregeln in Bezug auf die Probenahme, die Zusammenstellung, die Aufbewahrung, die Vorbehandlung und die Analyse der Proben, sowie die analytischen Verfahren, die zwecks der Feststellung der Merkmale der Abfälle anzuwenden sind.

    § 2. In dem WKPA werden die Mindestvorschriften festgelegt, die die Probenehmer und Labors einhalten müssen in Bezug auf:

  12. die Referenzmethoden für die Durchführung der Probenahmen und Analysen sowie für die damit zusammenhängenden Vorgänge, die im WKPA verzeichnet sind;

  13. die Methoden, die aufgrund von objektiven Kriterien von der Verwaltung als gleichwertig bewertet werden;

  14. die Arten von Matrizen, auf welche die genannten Referenzmethoden anwendbar sind.

    § 3. Das WKPA kann

  15. Leitlinien für die Auslegung der Ergebnisse festlegen, und Deutungsmuster auferlegen;

  16. Leitlinien für die Erstellung von Statistiken bestimmen;

  17. Kriterien bestimmen, anhand deren die Gleichwertigkeit zwischen den Methoden des WKPA und alternativen Methoden, die von den Probenehmern oder Labors vorgeschlagen werden, festgestellt werden kann;

  18. Muster für die Probenahme- und Analyseberichte, die Informationserfassungsbögen, die Berichte oder Tabellenkalkulationen auferlegen, die im Rahmen der Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 1996 übermittelt werden müssen;

  19. spezifische Anwendungsbereiche für die Untersuchungsmethoden und -geräte bestimmen;

  20. den Mindestinhalt des Probenahmeberichts und des Analyseberichts nach Artikel 2 ergänzen.

    § 4. Die Verwaltung, oder, auf deren Antrag, das ISSeP veranstaltet Weiterbildungslehrgänge für die Probenehmer und die Labors.

    KAPITEL II - Registrierungs- und Zulassungsanträge

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 4 - Als Probenehmer lässt sich nach den Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels die natürliche oder juristische Person registrieren, die Aktivitäten im Bereich der Entnahme und Zusammenstellung von Abfallproben zwecks ihrer Analyse wahrnimmt.

    Art. 5 - Als Labor lässt sich nach den Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels die juristische Person registrieren, die Aktivitäten im Bereich der Analyse von Abfällen im Rahmen des vorliegenden Erlasses wahrnimmt.

    Art. 6 - Der Probenehmer oder das Labor darf keine Aufgaben in Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 1996 oder des Umweltgesetzbuches wahrnehmen, wenn:

  21. er selbst oder eine Person, die in ihm oder für eigene Rechnung eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion wahrnimmt, in gerader Linie bis zum dritten Grade einschließlich oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade einschließlich mit dem Auftraggeber verwandt oder verschwägert ist;

  22. er selbst oder eine Person, die für eigene Rechnung eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion wahrnimmt, persönlich oder über eine andere Person, Mehrheitsaktionär oder tätiger Gesellschafter des Auftraggebers ist;

  23. wenn er selbst oder eine Person, die für eigene Rechnung eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion wahrnimmt, in gerader Linie oder tatsächlich, persönlich oder über eine andere Person eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion bei dem Auftraggeber wahrnimmt;

  24. diese Tätigkeiten direkt oder indirekt, völlig oder teilweise, in welcher Form auch immer, vom Auftraggeber kontrolliert oder verwaltet werden.

    In Bezug auf Ziffer 4 gilt diese Bestimmung abweichend davon nicht für die zugelassenen Sanierungseinrichtungen.

    Abschnitt 2 - Registrierung als Probenehmer

    Unterabschnitt 1 - Bedingungen

    Art. 7 - § 1. Wenn die Person, die eine Registrierung beantragt, eine natürliche Person ist, hat sie die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  25. Bürger eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sein;

  26. keine noch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes der ersten oder zweiten Kategorie im Sinne des Dekrets vom 5. Juni 2008 in Bezug auf Umweltverstöße oder Verstöße der gleichen Art und Schwere gegen jegliche sonstige europäische, belgische oder ausländische Umweltvorschrift erlitten haben;

  27. im Besitz aller zivilen und politischen Rechte sein;

  28. ihre sozialen und steuerlichen Pflichten erfüllt haben;

  29. nicht das Recht auf Zugang zu einer neuen Registrierung in Anwendung von Artikel 10 verloren haben.

    § 2. Wenn die Person, die eine Registrierung beantragt, eine juristische Person ist, hat sie die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  30. gemäß der belgischen Gesetzgebung oder der Gesetzgebung eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet worden sein, und dort ihren Gesellschaftssitz oder ihren wichtigsten Betriebssitz haben, und nachweisen, dass ihre Tätigkeiten einen tatsächlichen und dauerhaften Zusammenhang mit der Wirtschaft des betreffenden Landes haben;

  31. keine noch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die regionalen oder föderalen Umweltvorschriften oder gegen jegliche andere Umweltvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erlitten haben.

  32. unter ihren Verwaltern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, nur Personen zählen, die nicht zu einem noch rechtskräftigen Entzug ihrer zivilen und politischen Rechte verurteilt...

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