11. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Erlasse im Bereich des Risikomanagements hinsichtlich punktueller Verschmutzungen in Verbindung mit dem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmittelrückständen

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4, 5, 7 und 8;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.161;

Aufgrund des Dekrets vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft, Artikel 6;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007 zur Festlegung der gesamten Bedingungen in Bezug auf die Anlagen für den Vertrieb von flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis 100 °C für Motorfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken außer dem Verkauf an die Öffentlichkeit, wie z.B. die Verteilung von Kohlenwasserstoffen zwecks der Versorgung einer durch den Betrieb selbst verwalteten Fahrzeugflotte oder auf eigene Rechnung, wobei diese Anlagen maximal zwei Zapfhähne haben und soweit die Kapazität des Lagers für flüssige Kohlenwasserstoffe bei mindestens 3 000 Litern und unter 25 000 Litern liegt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Juli 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. November 1987 über die Erstellung eines Berichts über den Zustand der wallonischen Umwelt als Anlage beigefügt zu werden;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 4. Dezember 2017;

Aufgrund der am 13. Februar 2018 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

Aufgrund des am 1. März 2019 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007 zur Festlegung der gesamten Bedingungen in Bezug auf die Anlagen für den Vertrieb von flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis 100 °C für Motorfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken außer dem Verkauf an die Öffentlichkeit, wie z.B. die Verteilung von Kohlenwasserstoffen zwecks der Versorgung einer durch den Betrieb selbst verwalteten Fahrzeugflotte oder auf eigene Rechnung, wobei diese Anlagen maximal zwei Zapfhähne haben und soweit die Kapazität des Lagers für flüssige Kohlenwasserstoffe bei mindestens 3 000 Litern und unter 25 000 Litern liegt

Artikel 1 - Artikel 18 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007 zur Festlegung der gesamten Bedingungen in Bezug auf die Anlagen für den Vertrieb von flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis 100 °C für Motorfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken außer dem Verkauf an die Öffentlichkeit, wie z.B. die Verteilung von Kohlenwasserstoffen zwecks der Versorgung einer durch den Betrieb selbst verwalteten Fahrzeugflotte oder auf eigene Rechnung, wobei diese Anlagen maximal zwei Zapfhähne haben und soweit die Kapazität des Lagers für flüssige Kohlenwasserstoffe bei mindestens 3 000 Litern und unter 25 000 Litern liegt, wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Für die Füll- und Tankflächen, die mit Flächen kombiniert sind, auf denen mit Pflanzenschutzmitteln umgegangen wird, und die im Rahmen von landwirtschaftlichen Aktivitäten im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft eingerichtet sind, kann die Ableitung des Abwassers aus der kombinierten Fläche in Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 17 über zwei Kreisläufe erfolgen: einen spezifischen Kreislauf für die Pflanzenschutzmittelrückstände, der nicht über den Öl-/Wasserabscheider läuft, und einen zweiten Kreislauf für alle anderen Abwässer sowie das Regenwasser, der über den Öl-/Wasserabscheider läuft.".

KAPITEL II - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Juli 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. November 1987 über die Erstellung eines Berichts über den Zustand der wallonischen Umwelt

Art. 2 - Artikel 10 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Juli 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. November 1987 über die Erstellung eines Berichts über den Zustand der wallonischen Umwelt wird um die Ziffern 10, 11, 12, 13, 14 und 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"10° undurchlässige Fläche: eine mit einem undurchlässigen und mechanisch und chemisch widerstandsfähigen Material bedeckte Fläche, um jegliches Eindringen der Pflanzenschutzmittel und ihrer Zusatzstoffe in den Boden zu verhindern;

  1. beauftragte Beratungsstelle: die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "PROTECT'eau asbl";

  2. externer Leistungserbringer: ein dem Betrieb nicht angehörender Anbieter, der die im Betrieb gelagerten Abwässer und Rückstände mittels eines mobilen Behandlungssystems behandelt;

  3. mit Krautvegetation bedeckter Boden: eine ebene Fläche, die mit einer dauerhaften, deutlich gekennzeichneten, und den Vorgängen zur Handhabung von Pflanzenschutzmitteln gewidmeten Krautvegetation bedeckt ist. Es darf sich unter keinen Umständen um einen mit Tieren besetzten Weidebereich handeln;

  4. biologisches Substrat: eine Mischung aus verschiedenen Materialien, einschließlich organischer Materialien wie Stroh...

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