11. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 37 § 1, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007, Artikel 38, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 und abgeändert durch die Dekrete vom 27. März 2014 und 11. März 2016, Artikel 39, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 und abgeändert durch die Dekrete vom 27. März 2014, 11. April 2014, 11. März 2016 und 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund der am 4. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme CD-18k04-CWaPE-1821 der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie");

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 4. Juli 2018;

Aufgrund der am 17. Juli 2018 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektors;

Aufgrund des am 13. September 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 4. Februar 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der am 6. November 2018 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms, in seiner zuletzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. März 2018 abgeänderten Fassung, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. Ziffer 9 wird durch Folgendes ersetzt:

  2. "Inbetriebsetzung einer Erzeugungseinheit": Datum, das entweder dem Datum der ersten Inbetriebsetzung der betroffenen Erzeugungseinheit, oder dem Datum einer bedeutsamen Änderung dieser Erzeugungseinheit im Sinne von Artikel 15ter § 1, oder dem Datum der Inbetriebsetzung der Erweiterung im Sinne von Artikel 15ter § 3, oder aber, was den Artikel 6bis betrifft, dem Datum des Besuchs zur Bescheinigung der Konformität nach Artikel 270 der allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (A.O.E.A.), die durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1981 zur Verbindlicherklärung der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen für hauswirtschaftliche Anlagen und bestimmte Leitungen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie angenommen wurde, entspricht;";

  3. die Ziffern 20 und 21 werden durch Folgendes ersetzt:

    "20° "Projektaufruf": das Verfahren nach Artikel 15nonies;

    "21° "Gewinner": eine von dem Minister im Rahmen eines Projektaufrufs benannte juristische oder natürliche Person, die allein oder im Rahmen einer Vereinigung tätig ist;";

  4. eine Ziffer 27 und eine Ziffer 28 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

    "27° "Erweiterung": die Erweiterung um eine neue Einheit zur Erzeugung von Grünstrom, die gemeinsame Ausrüstungen benutzt, d.h. Ausrüstungen, die ebenfalls von anderen, am Grünstromerzeugungsstandort bereits bestehenden Erzeugungseinheiten benutzt werden;

  5. "Speichervorgang": jeder Vorgang, der darin besteht, über die ein und selbe Anlage Elektrizität vom Netz zu nehmen, um sie später wieder ganz, unter Vorbehalt von Ertragsverlusten, wieder ins Netz einzuspeisen.".

    Art. 2 - In Artikel 13 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. April 2014, wird Paragraf 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:

    " § 2. Im Falle einer Abtretung des Anspruchs auf die Gewährung von grünen Zertifikaten für eine Erzeugungseinheit muss der Erzeuger von Grünstrom, dessen Konto für grüne Zertifikate in Bezug auf diese Erzeugungseinheit in der in Artikel 20 genannten Datenbank einen Negativsaldo aufweist, sein Konto binnen drei Monaten nach der Abtretung des Anspruchs auf die Gewährung von grünen Zertifikaten regularisieren.

    Im Falle des Endes oder der Aussetzung des Anspruchs auf die Gewährung von grünen Zertifikaten für eine Erzeugungseinheit muss der Erzeuger von Grünstrom, dessen Konto für die Gewährung von grünen Zertifikaten in Bezug auf diese Erzeugungseinheit in der in Artikel 20 genannten Datenbank einen Negativsaldo aufweist, sein Konto binnen sechs Monaten nach dem Ende oder der Aussetzung des Anspruchs auf die Gewährung von grünen Zertifikaten regularisieren.

    Die Verwaltung bestimmt die in vorliegendem Paragrafen erwähnten Regularisierungsverfahren und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.".

    Art. 3 - In Artikel 15 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Oktober 2018, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  6. in Paragraf 1 Absatz 1 wird das Wort "Anlagen" durch das Wort "Erzeugungseinheiten" ersetzt, und werden die Wörter "auf fünfzehn Jahre begrenzt" durch die Wörter "auf fünfzehn Jahre begrenzt, sofern vorliegender Erlass nichts anderes bestimmt" ersetzt;

  7. in Paragraf 1 wird Absatz 2 aufgehoben;

  8. in Paragraf 1 Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Erzeugungseinheit" ersetzt;

  9. in Paragraf 1 Absatz 5, der zu Absatz 4 wird, wird in der französischen Fassung die Zahl "213" durch "2013" ersetzt;

  10. in Paragraf 1bis Absatz 1 werden die Wörter "auf zehn oder fünfzehn Jahre beschränkt" durch die Wörter "für eine bestimmte Anzahl Jahre festgelegt" ersetzt;

  11. in Paragraf 1bis Absatz 2 Ziffer 5 werden der zweite und dritte Satz, von "Für die Projekte, die in einer bedeutsamen Änderung" bis "während der letzten 3 Betriebsjahre gewährt worden sind." gestrichen;

  12. in Paragraf 1bis wird Absatz 4 durch Folgendes ersetzt: "Die Verwaltung bewertet die Aufrichtigkeit und Plausibilität der Antragsakte hinsichtlich der verschiedenen in Absatz 2 genannten Elemente. Anschließend an diese Untersuchung bestimmt die Verwaltung, ob sie je nach dem gemäß Absatz 7 festgelegten Paket von zusätzlichen grünen Zertifikaten für dieses Erzeugungsverfahren, und gegebenenfalls je nach dem gemäß Absatz 8 für das Jahr des Erhalts des Antrags festgelegten Paket der vom Erzeugungsverfahren unabhängigen grünen Zertifikate den Anspruch dieses Antragstellers auf grüne Zertifikate gemäß Absatz 1 bewilligen kann. Innerhalb eines selben Erzeugungsverfahrens sind diejenigen Antragsteller vorrangig, die ihre Akte im Laufe eines selben Tages eingereicht haben und deren in Absatz 2 Ziffer 3 erwähntes Datum am nächsten liegt. Wenn das Paket von zusätzlichen grünen Zertifikaten für dieses Erzeugungsverfahren für das Jahr des Erhalts des Antrags erschöpft ist, wird für diesen Erzeuger der Antrag auf den Erhalt von grünen Zertifikaten in die Warteliste aufgenommen mit Blick auf die Eröffnung am 1. September desselben Jahres des Pakets der vom Erzeugungsverfahren unabhängigen grünen Zertifikate ohne Einschränkung der in Absatz 1 genannten Gewährungsdauer. Innerhalb der Warteliste mit Blick auf die Eröffnung des Pakets der von dem Erzeugungsverfahren unabhängigen grünen Zertifikate sind diejenigen Antragsteller vorrangig, deren in Absatz 2 Ziffer 3 genanntes Datum am nächsten liegt. Wenn das Paket der vom Erzeugungsverfahren unabhängigen grünen Zertifikate erschöpft ist, wird für diesen Erzeuger der Antrag auf den Erhalt von grünen Zertifikaten in die Warteliste aufgenommen mit Blick auf die Eröffnung am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres des Pakets von zusätzlichen grünen Zertifikaten für das Erzeugungsverfahren ohne Einschränkung der in Absatz 1 genannten Gewährungsdauer. Innerhalb der Warteliste mit Blick auf die Eröffnung des Pakets von zusätzlichen grünen Zertifikaten für das Erzeugungsverfahren sind diejenigen Antragsteller vorrangig, deren in Absatz 2 Ziffer 3 genanntes Datum am nächsten liegt. Der Beschluss der Verwaltung, durch den das Recht auf den Erhalt von grünen Zertifikaten gegeben wird, wird innerhalb von 45 Tagen ab dem Erhalt des Antrags von der Verwaltung dem Erzeuger mitgeteilt, der eine Antragsakte gemäß Absatz 2 eingereicht hat.;

  13. in Paragraf 1bis Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle von Änderungen an der Akte" durch die Wörter "Im Falle von Änderungen an der Akte durch den Erzeuger" ersetzt;

  14. in Paragraf 1bis wird Absatz 6 folgendermaßen ergänzt: "Wenn die Verwaltung auf der Grundlage von objektiven Kriterien, die sie bestimmt, feststellt, dass ein Projekt, für das eine Antragsakte zur Reservierung eingereicht worden ist, nicht unter zumutbaren Bedingungen durchführbar ist, hebt sie den Antrag auf Reservierung von grünen Zertifikaten auf. Diese Feststellung kann nicht vor dem vom Erzeuger gemäß Artikel 15 § 1bis Absatz 2 Ziffer 3 vorgeschlagenen festen Datum stattfinden, außer wenn ein schriftliches Einverständnis des Erzeugers vorliegt. Der Beschluss der Verwaltung über die Aufhebung des Antrags auf Reservierung von grünen Zertifikaten wird dem Erzeuger mitgeteilt, der eine Antragsakte gemäß Artikel 15 § 1bis Absatz 2 eingereicht hat. Die grünen Zertifikate, die Gegenstand der von der Verwaltung aufgehobenen Reservierung gewesen sind, werden dem Paket des betreffenden Erzeugungsverfahrens für das laufende Jahr zugeführt.";

  15. in Paragraf 1bis wird Absatz 7 durch Folgendes ersetzt:

    "Die jährliche Gesamtmenge der zusätzlichen grünen Zertifikate wird auf Vorschlag des Ministers von der Regierung bestimmt. Dieses Paket wird auf der Grundlage der in Artikel 25 § 3 erwähnten Quoten bestimmt, um auf indirekte und allmähliche Weise für 2030 einen Beitrag von 10.090 GWh erzeugter erneuerbarer Elektrizität...

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