10. SEPTEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung zeitlich befristeter Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise von dem Erlass der Wallonischen Regierung 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen abweichen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers"), Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2, abgeändert durch das Dekret vom 17. Dezember 2015;

Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme des Verwaltungsrates der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen;

Aufgrund des Berichts vom 29. Juni 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 12. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 24. August 2020 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 67.765/2/V des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie einen großen Schock für die Weltwirtschaft darstellt und dass Unternehmen auf der ganzen Welt derzeit mit einem außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen Umfeld mit erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten konfrontiert sind;

In der Erwägung, dass aus geographischer Sicht, obwohl sich die wirtschaftliche Lage für alle großen regionalen Strukturen verschlechtert hat, die neuen Schätzungen darauf hindeuten, dass der größte Rückgang in Amerika, Europa und Zentralasien zu verzeichnen ist;

In der Erwägung, dass die wallonischen Exportunternehmen sehr stark von der COVID-19-Pandemie betroffen sind: Grenzschließungen, Ausfuhrverbote für bestimmte Produkte, Nachfragerückgang auf den Außenmärkten, Produktionsbeschränkungen usw., und dass ihr Umsatz drastisch zurückgeht und ihr Cashflow schwindet;

In der Erwägung, dass angemessene Reaktionen erforderlich sind, um die wallonischen Exportunternehmen zu erreichen und durch finanzielle Hilfsmaßnahmen zu unterstützen, die, um wirksam zu sein, schnell und flexibel gestaltet werden müssen;

In der Erwägung, dass die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen den wallonischen Unternehmen Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung gewährt;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, diese Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung durch vorübergehende Ausnahmeregelungen anzupassen, um international tätige wallonische Unternehmen zu unterstützen, für die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Schäden entstanden sind;

In der Erwägung, dass diese Unterstützungsmaßnahmen darauf abzielen:

- die wallonischen Unternehmen für die Kosten zu entschädigen, die ihnen auf nicht erstattungsfähiger Basis für Geschäftsreiseprojekte im Ausland oder für die Teilnahme an wegen der COVID-19-Pandemie abgesagten oder vertagten Messen entstanden wären;

- sich an den Kosten für die Teilnahme an einer "physischen" Messe, die in eine "virtuelle" Messe umgewandelt wird, zu beteiligen, wenn der Antragsteller alle anderen spezifischen Bedingungen für die Unterstützung "Teilnahme an Messen und Ausstellungen im Ausland" erfüllt;

- die Anforderung, wonach Handelsvertretungen im Ausland, die teilweise von der AWEX finanziert werden, während zwölf aufeinander folgenden Monate zu betreiben sind, auszusetzen, da sie in bestimmten Fällen aufgrund von Grenzschließungen oder Ausgangsbeschränkungen nicht erfüllt werden kann;

- mehr Flexibilität bei den Fristen für die nachträgliche Kontrolle des Zuschusses zu zeigen, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen festgelegt sind, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich ganz ihrem Kerngeschäft und der Wiederaufnahme ihrer Aktivitäten zu widmen; In der Erwägung, dass es schwierig ist, den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Flugbetriebs und der Öffnung der Außenmärkte vorherzusagen, einige Stimmen jedoch darin übereinkommen, dass eine Rückkehr zur Normalität nicht vor 2021 oder gar 2022 vorstellbar ist;

In der Erwägung, dass sich die Gefahren der COVID-19-Pandemie für wallonische Unternehmen, die internationale Aktivitäten entwickeln, erhöhen und dass es gerechtfertigt ist, diese Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 aufrechtzuerhalten, unbeschadet ihrer Verlängerung je nach der Entwicklung der internationalen Lage;

In Erwägung, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Außenhandels;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I -- Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen;

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Außenhandel gehört;

  3. Agentur: die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen;

  4. Antragsteller: das in Artikel 1 Ziffern 1 bis 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 genannte Unternehmen, das die Bedingungen der Artikel 3, 7 und 10 desselben Erlasses erfüllt;

  5. Initiative des Antragstellers: die Aktion des Antragstellers zur Durchführung eines internationalen Projekts im Sinne von Artikel 8 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen gemäß diesem Erlass erfüllt;

  6. der Zuschuss als...

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