10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch, Teil IV, Buch III, Titel I bis VIII - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Teil IV, Buch III, Titel I bis VIII des Gerichtsgesetzbuches (Art. 1042 bis 1147bis), so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte sowie über das Zivilverfahren,

- das Gesetz vom 12. Mai 1971 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbußen, die bei Verstößen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen,

- das Gesetz vom 6. März 1973 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Handelsgesellschaften,

- das Gesetz vom 20. Juni 1975 zur Einführung eines Rentenzuschlags zugunsten von Empfängern einer aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzten Vorruhestandspension,

- das Gesetz vom 1. Februar 1977 über das Einlegen einer Berufung per Einschreibebrief,

- das Gesetz vom 22. Dezember 1977 über die Haushaltsvorschläge 1977-1978,

- das Gesetz vom 10. Mai 1985 über die Wirkungen der durch den Schiedshof erlassenen Nichtigkeitsentscheide,

- das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (Belgisches Staatsblatt vom 18. Februar 2008),

- das Gesetz vom 3. August 1992 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft,

- das Gesetz vom 29. Juni 1993 zur Abänderung der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften hinsichtlich der Gesellschaftsfusionen und -aufspaltungen (Belgisches Staatsblatt vom 27. November 1999),

- das Gesetz vom 13. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften,

- das Gesetz vom 6. Mai 1997 zur Beschleunigung des Verfahrens vor dem Kassationshof,

- das Gesetz vom 22. März 1999 zur Aufhebung von Artikel 1056 Nr. 1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats,

- das Gesetz vom 14. November 2000 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Sachen Beitritt der Staatsanwaltschaft zum Verfahren vor dem Kassationshof und, in Zivilsachen, vor den Tatsachenrichtern und zur Abänderung der Artikel 420bis und 420ter des Strafprozessgesetzbuches,

- das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung,

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,

- das Gesetz vom 26. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Bekämpfung des gerichtlichen Rückstands,

- das Gesetz vom 9. Dezember 2008 zur Einfügung eines Artikel 1067bis in das Gerichtsgesetzbuch,

- das Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Justiz (Belgisches Staatsblatt vom 24. Mai 2013),

- das Gesetz vom 24. Oktober 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Berichtigung von Schreibfehlern oder die Wiedergutmachung von Versäumnissen in gerichtlichen Entscheidungen und in Bezug auf die Auslegung gerichtlicher Entscheidungen,

- das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft,

- das Gesetz vom 5. Mai 2014 zur Berichtigung verschiedener Gesetze in Sachen Justiz,

- das Gesetz vom 12. Mai 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (II),

- das Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (Belgisches Staatsblatt vom 29. Februar 2016),

- das Gesetz vom 19. Oktober 2015 zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz,

- das Gesetz vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  1. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

    (...)

    TEIL IV - ZIVILVERFAHREN

    (...)

    BUCH III - RECHTSMITTEL

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    1. 1042 - Sofern durch die Bestimmungen des vorliegenden Buches nicht davon abgewichen wird, finden die Regeln mit Bezug auf das Verfahren vor Gericht Anwendung auf die Rechtsmittel.

    2. 1043 - Die Parteien können den Richter ersuchen, die Einigung zu beurkunden, die sie im Hinblick auf die Lösung des Rechtsstreits, mit dem er ordnungsgemäß befasst ist, getroffen haben.

      Gegen dieses Urteil können die Parteien des Rechtsstreits keinerlei Rechtsmittel einlegen, es sei denn, die Einigung ist nicht dem Gesetz entsprechend zustande gekommen, und vorbehaltlich der in den Artikeln 793 bis [801/1] vorgesehenen Auslegungs- und Berichtigungsmittel, wenn es erforderlich ist.

      [Art. 1043 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 24. Januar 2014)]

    3. 1044 - Die Annahme einer Entscheidung gilt als Verzicht einer Partei auf die Rechtsmittel, die sie gegen alle oder einige Bestimmungen dieser Entscheidung einlegen kann oder bereits eingelegt hat.

      Eine bedingte Annahme wird nur wirksam, wenn sie von der Gegenpartei akzeptiert wird.

    4. 1045 - Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

      Die ausdrückliche Annahme erfolgt durch einfache von der Partei oder ihrem Sonderbevollmächtigten unterzeichnete Urkunde.

      Die stillschweigende Annahme darf nur aus bestimmten und miteinander übereinstimmenden Urkunden oder Sachverhalten abgeleitet werden, aus denen hervorgeht, dass die Partei mit Sicherheit beabsichtigt, die Entscheidung anzunehmen.

    5. 1046 - Gegen Entscheidungen oder Ordnungsmaßnahmen, wie die Anberaumungen von Sachen, Vertagungen, Weglassungen aus der Liste und Streichungen sowie Urteile, durch die das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird, kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

      TITEL II - Einspruch

    6. 1047 - Vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen kann gegen jedes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden.

      Der Einspruch wird zugestellt durch Gerichtsvollzieherurkunde mit Ladung, vor dem Richter, der das Versäumnisurteil erlassen hat, zu erscheinen.

      Bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien kann ihr freiwilliges Erscheinen als Erfüllung dieser Formalitäten angesehen werden.

      Die Einspruchsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die Klagegründe des Einspruchsklägers.

      [Der Einspruch kann von der Partei, ihrem Beistand oder dem für die Partei auftretenden Gerichtsvollzieher in ein Register eingetragen werden, das zu diesem Zweck bei der Kanzlei des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat, geführt wird. Die Eintragung umfasst die Namen der Parteien, ihrer Beistände und die Daten der Entscheidung und des Einspruchs.]

      [Art. 1047 Abs. 5 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970)]

    7. 1048 - [[Vorbehaltlich der in bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen vorgesehenen Fristen beträgt die Einspruchsfrist] einen Monat ab Zustellung des Urteils oder ab dessen Notifizierung gemäß Artikel 792 Absatz 2 und 3.]

      Hat die säumige Partei weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien, wird die Einspruchsfrist gemäß Artikel 55 verlängert.

      [Art. 1048 Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993) - in Kraft ab dem 1. März 1993 - und abgeändert durch Art. 8 des G. (II) vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 19. Mai 2014)]

    8. 1049 - Der Einspruchskläger, der ein zweites Mal ein Urteil im Versäumniswege über sich ergehen lässt, darf keinen neuen Einspruch mehr einlegen.

      TITEL III - Berufung

      KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    9. 1050 - [In allen Sachen kann Berufung eingelegt werden, sobald das Urteil verkündet worden ist, selbst wenn es im Versäumniswege ergangen ist.

      Gegen eine Entscheidung über die Zuständigkeit oder, sofern der Richter es nicht anders bestimmt, eine Zwischenentscheidung kann Berufung nur zusammen mit einer Berufung gegen das Endurteil eingelegt werden.]

      [Art. 1050 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 19. Oktober 2015 (B.S. vom 22. Oktober 2015)]

    10. 1051 - [[Vorbehaltlich der in bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen vorgesehenen Fristen beträgt die Berufungsfrist] einen Monat ab Zustellung des Urteils oder ab dessen Notifizierung gemäß Artikel 792 Absatz 2 und 3.]

      Diese Frist läuft der Partei gegenüber, die das Urteil hat zustellen lassen, ebenfalls ab dem Tag dieser Zustellung.

      Hat eine der Parteien, der das Urteil zugestellt wird oder auf deren Antrag hin das Urteil zugestellt worden ist, weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien, wird die Berufungsfrist gemäß Artikel 55 verlängert.

      [Das Gleiche gilt, wenn eine der Parteien, der das Urteil gemäß Artikel 792 Absatz 2 und 3 notifiziert wird, weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien hat.]

      [Art. 1051 Abs. 1 ersetzt durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993) - in Kraft ab dem 1. März 1993 - und abgeändert durch Art. 9 des G. (II) vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 19. Mai 2014); Abs. 4 eingefügt durch Art. 22 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993) - in Kraft ab dem 1. März 1993 -]

    11. 1052 - Unbeschadet des Klagerechts der Staatsanwaltschaft, so wie es durch vorliegendes Gesetzbuch oder die besonderen Gesetze geregelt ist, können der Generalprokurator und der Arbeitsauditor gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den in den Artikeln 578 Nr. 7, 580, 581, [582 Nr. 1 und Nr. 2 und 583] vorgesehenen Angelegenheiten Berufung einlegen.

      Was die Staatsanwaltschaft betrifft, läuft die Frist ab der Urteilsverkündung.

      Der Greffier notifiziert der Staatsanwaltschaft das Urteil binnen acht Tagen...

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