10 OCTOBRE 1979. - Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 1979 pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 13 octobre 1979), tel qu'il a été modifié successivement par :

- l'arrêté royal du 30 janvier 1980 modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1979 pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 16 février 1980);

- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001);

- l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN

10. OKTOBER 1979 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches im Bereich des Steuerwesens für unbewegliche Güter

KAPITEL 1 - Schätzung der Parzellen

Artikel 1 - Der Kontrolleur des Katasters nimmt Schätzungen vor von:

- außergewöhnlichen Gebäuden und Industriegebäuden wie Schlössern, Klöstern, Schülerinternaten, Kollegs, Festsälen, Theatern, Zirkussen, Kinos, Schwimmbecken, großen Kaufhäusern, großen Hotel-Restaurants, Banken, Fabriken und Manufakturen,

- Material und Ausrüstung,

- unbebauten unbeweglichen Gütern, deren Katastereinkommen gemäß Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegt wird.

Andere Schätzungen werden vom Landmesser-Gutachter des Katasters vorgenommen.

Bedienstete der Katasterverwaltung dürfen Daten und Auskünfte einsehen, über die Einnehmer des Registrierungsamtes in Bezug auf den Verkauf und die Vermietung von unbeweglichen Gütern verfügen.

Art. 2 - § 1 - Der Bürgermeister bestimmt in jeder Gemeinde je nach Bedarf einen oder mehrere Schätzungsberater, die mit dem Vertreter der Katasterverwaltung an der Suche nach Parzellen, die als Referenzparzellen zu berücksichtigen sind, und den vorzunehmenden Schätzungen teilnehmen.

§ 2 - Schätzungsberater leisten vor Aufnahme der Tätigkeiten vor dem Bürgermeister folgenden Eid:

Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag unparteiisch erfüllen werde.

oder:

Je jure de m'acquitter impartialement de la mission qui m'est confiée.

oder:

Ik zweer de mij toevertrouwde opdracht onpartijdig te volbrengen.

Diese Formalität wird auf der vom Bürgermeister ausgestellten Legitimation vermerkt.

§ 3 - Auf Antrag des Direktors des Katasters kann der Provinzgouverneur Schätzungsberater wegen Versäumnis oder schwerwiegender Pflichtverletzung entlassen.

Art. 3 - § 1 - Für jede Gemeinde oder Katastergemarkung der Gemeinde werden in den Ämtern des Amtsbereiches des Katasters folgende Unterlagen geführt:

1. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Bewertung des Katastereinkommens von bebauten Eigentumen als Referenzparzellen berücksichtigt werden,

2. eine Tabelle der Parzellen, die im Hinblick auf die Festlegung des Katastereinkommens pro Hektar unbebauter Eigentume als Referenzparzellen berücksichtigt werden,

3. eine Skala der Katastereinkommen pro Hektar für jede Art und Klasse unbebauter Eigentume, mit Ausnahme der gemäß Artikel 371 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches geschätzten Eigentume.

Diese Katastereinkommen werden auf der Grundlage der normalen Nettomietwerte für Ackerland, Mähwiesen, Viehweiden und Gemüsegärten festgelegt.

§ 2 - Für jedes bebaute Eigentum wird je nach Fall eine Schätzungskarte oder eine beschreibende Tabelle erstellt.

Art. 4 - Der durchschnittliche normale Nettomietwert einer bebauten Parzelle wird unter Berücksichtigung der Daten des Katasterplans und der Schätzungskarte oder der beschreibenden Tabelle in Bezug auf das betreffende Gut und der Mietpreise in Bezug auf alle Referenzparzellen, die für diese Art Güter berücksichtigt worden sind, festgelegt.

Art. 5 - § 1 - Über die durchgeführten Schätzungen wird ein Protokoll erstellt, das dem Schätzungsberater zur Billigung vorgelegt wird.

§ 2 - Binnen der Frist, die der Generaldirektor des Katasters oder sein Beauftragter festlegt, muss der Schätzungsberater seine eventuellen Bemerkungen in einer Note...

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