10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 56 zur Förderung des Gebrauchs von Giralgeld

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 10. November 1967 zur Förderung des Gebrauchs von Giralgeld, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 1. April 1969 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 10. November 1967 zur Förderung des Gebrauchs von Giralgeld,

- das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (Belgisches Staatsblatt vom 9. Januar 2013),

- das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,

- das Gesetz vom 13. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER FINANZEN

10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 56 zur Förderung des Gebrauchs von Giralgeld

Artikel 1 - [Kaufleute müssen Inhaber eines Kontos sein, das bei [bpost] (Postscheck) oder einem in Belgien ansässigen Kreditinstitut geführt wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist.] Sie geben die Domizilierung und die Nummer des Kontos auf Rechnungen, Abrechnungen oder anderen Unterlagen an, mit denen sie eine Zahlung fordern.

Solange diese Angaben dem Schuldner nicht mitgeteilt worden sind, werden ungeachtet jeglicher Inverzugsetzung, Mahnung oder Vertragsbestimmung keine Aufschubzinsen geschuldet.

[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des G. vom 1. April 1969 (B.S. vom 19. April 1969), Art. 130 Abs. 4 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S...

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