10. MÄRZ 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände der Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor sowie über die operationellen Programme

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.40, D.195, D.196 und D.242 Absätze 1 und 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 18. November 2022;

Aufgrund der am 16. November 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 1. Dezember 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 15. Dezember 2022 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 9. Februar 2023 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 20. Februar 2023 in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats 72.816/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Verwaltung: die Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  2. angeschlossener Erzeuger: ein Erzeuger oder eine von Erzeugern gebildete juristische Person, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;

  3. Organisation: die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände der Erzeuger;

  4. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013: die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates;

  5. Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017: die delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission;

  6. Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021: die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

  7. Verordnung (EU) 2022/126 vom 7. Dezember 2021: die delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1.

    Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Organisationen, die in den Sektoren Obst- und Gemüse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 i) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tätig sind.

    KAPITEL 2 - Anerkennung

    Abschnitt 1 - Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände der Erzeuger

    Art. 3 - Der Minister erkennt die Erzeugerorganisationen an, die:

  8. dies auf Initiative der Erzeuger in den in Abschnitt 2 vorgesehenen Formen beantragen;

  9. ihre Betriebe und ihren Gesellschaftssitz auf dem Gebiet der Wallonischen Region besitzen;

  10. die Mehrheit ihrer Erzeuger oder des Wertes der vermarkteten Erzeugung in dem Tätigkeitsbereich haben, für den sie anerkannt sind;

  11. die in den europäischen Rechtsvorschriften und dem vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Gemäß Artikel 156 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 kann der Minister Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anerkennen, die auf Initiative der vom Minister anerkannten Erzeugerorganisationen einen entsprechenden Antrag stellen, der an die Verwaltung gerichtet ist. Dem Antrag werden die Anerkennungsurkunden der angeschlossenen Organisationen beigefügt.

    Gemäß Artikel 157 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 kann der Minister die Branchenverbände der Erzeuger anerkennen, die auf Initiative der Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen einen entsprechenden Antrag stellen, der an die Verwaltung gerichtet ist. Dem Antrag werden die Anerkennungsurkunden der angeschlossenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beigefügt.

    Art. 4 - § 1. Um anerkannt zu werden, ist die Erzeugerorganisation eine juristische Einheit oder ein klar definierter Teil einer juristischen...

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