10. MAI 2021 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und zur Regelung der Entschädigung des Gerichtspersonals für die im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 geleistete Telearbeit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 10. Mai 2021 zur Festlegung dringender Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und zur Regelung der Entschädigung des Gerichtspersonals für die im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 geleistete Telearbeit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. MAI 2021 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und zur Regelung der Entschädigung des Gerichtspersonals für die im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 geleistete Telearbeit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

  1. 2 - In Artikel 120 Absatz 1 und 3 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2009 und 5. Februar 2016, wird das Wort "dreiundsiebzigste" jeweils durch das Wort "fünfundsiebzigste" ersetzt.

  2. 3 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird das Wort "dreiundsiebzigste" durch das Wort "fünfundsiebzigste" ersetzt.

  3. 4 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird das Wort "dreiundsiebzigste" durch das Wort "fünfundsiebzigste" ersetzt.

  4. 5 - Artikel 354 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der König bestimmt die Modalitäten der Telearbeit des Gerichtspersonals."

  5. 6 - Artikel 383 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 2 erster Satz wird das Wort "zweimal" durch das Wort "viermal" ersetzt.

    2. In Absatz 3 zweiter Satz wird das Wort "zweimal" durch das Wort "viermal" ersetzt.

  6. 7 - In Artikel 1249/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 1/1 - Die Fristen, die ab einer über das Register erfolgten Notifizierung oder Mitteilung zu laufen beginnen, werden...

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