10. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der für die Gewährleistung einer individuellen Berufsausbildung in einem Unternehmen oder eines Einstiegspraktikums erforderlichen Angaben

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus,

Aufgrund des Dekrets vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 § 1 Nummern 2, abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016, Artikel 2 § 2 Absatz 1 und Artikel 2 § 5, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2007;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 5;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister;

Aufgrund der Vorschläge des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Januar 2019 und vom 19. Februar 2019;

Beschließt:

Artikel 1 - § 1 - Der in Artikel 37 des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende erwähnte Vertrag enthält neben den in Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses erwähnten Angaben folgende Angaben:

  1. die Nationalregisternummer sowie den Zeitraum der Eintragung beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, hiernach "Arbeitsamt" genannt, des Praktikanten;

  2. den Namen und die Funktion des Vertreters des Unternehmens;

  3. die Verpflichtung zur Einhaltung der Berufsausbildungsordnung;

  4. die Bedingungen und Modalitäten der Auszahlung und die Höhe der Produktivitätsprämie;

  5. die Verpflichtung des Unternehmens, einen Versicherungsvertrag gegen Unfälle während der Berufsausbildung und auf dem Weg vom und zum Berufsausbildungsort abzuschließen, sowie die Vorgaben zur Entschädigung des Unfallopfers;

  6. die Verpflichtung des Unternehmens, einen Haftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen;

  7. die Verpflichtung des Unternehmens, dem Arbeitsamt auf Anfrage alle Nachweise der Versicherung des Praktikanten in Bezug auf die in den Nummern 5 und 6 erwähnten Verträge vorzulegen;

  8. die Verpflichtung des Unternehmens, den Praktikanten sofort im Anschluss an die Berufsausbildung im erlernten Beruf, als Lohnempfänger einzustellen, und zwar für eine Dauer, die mindestens der Dauer der Berufsausbildung entspricht;

  9. die Einverständniserklärung der Vertragsparteien mit der Berufsausbildungsordnung und dem Berufsausbildungsplan;

  10. die Bestätigung der Kenntnisnahme des Kapitels 5 Abschnitt 1, des Kapitels 2 Abschnitt 4 und des Kapitels 6 des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitssuchende.

    § 2 - Die Berufsausbildungsordnung, die fester Bestandteil des in Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses erwähnten Vertrags ist, enthält:

  11. bezüglich des Unternehmens die Verpflichtung:

    1. dem Praktikanten die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des im Berufsausbildungsvertrag beschriebenen Berufsausbildungsziels erforderlich sind;

    2. dem Praktikanten nur Arbeiten zu übertragen, die dem Berufsausbildungszweck dienen;

    3. dem Praktikanten kostenlos die notwendigen Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Lehrmaterialien, zur Verfügung zu stellen;

    4. entsprechende Arbeitskleidung und Schutzausrüstung ab Berufsausbildungsbeginn bereitzustellen;

    5. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen für Praktikanten, die einen Sicherheitsposten oder einen Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen bekleiden;

    6. dem Praktikanten vor Berufsausbildungsbeginn die im Unternehmen gültige Arbeitsordnung auszuhändigen;

    7. in Bezug auf die Berufsausbildungsbegleitung für optimale Rahmenbedingungen zu sorgen;

    8. bei einem Arbeitsunfall oder einem Unfall auf dem Arbeitsweg dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) die nötigen Angaben zur Ausstellung einer Beitragsbescheinigung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln;

    9. dafür zu sorgen, dass die Praktikanten charakterlich gefördert und weder sittlich noch körperlich gefährdet werden;

    10. einen begründeten Antrag an das...

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