10 JUNI 2021. - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Verfahren für die Einführung und Genehmigung von Verwaltungsplänen für das Rebhuhn sowie der Verfahren in Bezug auf die Jahresberichte über die Umsetzung dieser Pläne

Der Minister für Landwirtschaft

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Mai 2020 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025, Artikel 14;

Aufgrund des am 14. April 2021 abgegebenen Gutachtens des Pools "Ländliche Angelegenheiten", Abteilung "Jagd";

Aufgrund des am 2. Juni 2021 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 69.348/4 des Staatsrats;

Beschließt :

Artikel 1 Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Fünfjahreserlass: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Mai 2020 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025;

  2. Hegering: der in Anwendung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2014 über Bestimmungen für die Zulassung und Arbeitsweise der weidmännischen Räte zugelassene Hegering;

  3. Generaldirektor: der Generaldirektor des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  4. Verwaltungsplan: der in Artikel 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Mai 2020 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025 angeführte Verwaltungsplan für das Rebhuhn;

  5. Jährlicher Verwaltungsbericht : der in Artikel 13 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Mai 2020 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025 angeführte Bericht über die Durchführung des Verwaltungsplans.

    Artikel 1 - Der Hegering legt seinen Verwaltungsplan dem Generaldirektor zur Genehmigung vor.

    Der Verwaltungsplan muss vorher genehmigt werden:

  6. durch die Generalversammlung des Hegerings; oder

  7. durch den von der Generalversammlung ordnungsgemäß bevollmächtigten Verwaltungsrat.

    Der Verwaltungsplan muss vor Beginn des ersten Jagdjahres, in dem er umgesetzt wird, vorgelegt werden.

    Wenn das erste Jagdjahr, in dem der Verwaltungsplan umgesetzt werden soll, das Jagdjahr 2021 bis 2022 ist, muss der Verwaltungsplan vor dem 1. September 2021 vorgelegt werden.

    Der Generaldirektor bestätigt den Empfang des Verwaltungsplans.

    Art...

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