10. JUNI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zum Entzug der Konzession der Steinkohlebergwerke von Villers-le-Bouillet (Nr. 175)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 7. Juli 1988 über die Gruben, Artikel 71;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 30. April 1992 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für den Entzug einer Bergbaugenehmigung, Artikel 29;

In Erwägung des Berichts, einschließlich seiner Pläne und Anhänge, vom 10. März 2020 der Direktion der industriellen, geologischen und bergbaulichen Risiken (nachstehend "DRIGM" genannt), Abteilung Umwelt und Wasser, ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

In der Erwägung, dass die gegenwärtige Konzession von Villers-le-Bouillet aufgrund folgender Rechtsakte gebildet wurde:

- Königlicher Erlass vom 23. Juni 1846, durch den Herren Godbille Louis-Joseph und Werpin Pierre-Joseph die Konzession für die Steinkohlebergwerke von Villers-le-Bouillet über eine Fläche von 117 ha auf dem Gebiet der Gemeinden Villers-le-Bouillet und Vinalmont gewährt wird;

- Königlicher Erlass vom 6. Juli 1851, durch den dem Inhaber der Konzession für die Steinkohlenbergwerke von Villers-le-Bouillet die Erweiterung der Konzession auf eine Fläche von 189 ha auf dem Gebiet der Gemeinden Villers-le-Bouillet, Vinalmont und Fize-Fontaine gewährt wird;

In der Erwägung, dass die aktuellen Eigentümer der Konzession immer noch, ohne nähere Angaben, die Erben der Herren Godbille Louis-Joseph und Werpin Pierre-Joseph sind;

In der Erwägung, dass die Konzession von Villers-le-Bouillet gemäß dem beigefügten Plan abgegrenzt ist und sich über eine Fläche von 189 Hektar auf dem Gebiet der früheren Gebietskörperschaften Villers-le-Bouillet, Vinalmont und Fize-Fontaine und der neuen Gemeinden Wanze und Villers-le-Bouillet erstreckt;

In der Erwägung, dass die Konzession von Villers-le-Bouillet sich an folgenden Orten befindet:

- nördlich...

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