10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des 'durchschnittlichen Tageslohns' und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Bestätigung verschiedener Königlicher Erlasse, die in Anwendung der Artikel 38 und 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ergangen sind, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen (Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2004),

- das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit,

- das Gesetz vom 11. November 2013 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Einführung eines neuen Sozialversicherungs- und Steuersystems für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor,

- das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014,

- das Gesetz vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales,

- den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegen.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Personen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und als Partei eines Arbeitsvertrags, deren Anschluss an die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 ergibt.

KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf den durchschnittlichen Tageslohn

  1. 2 - Der Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen in Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung [und der Entschädigungen für eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sofern diese Unfähigkeit dreißig Tage nicht überschreitet,] entspricht dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls, der Anlass zur Gewährung...

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