10. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen von der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2017 zur Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen von der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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10. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen von der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 178 § 3 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) anzupassen, um bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen hinzuzufügen, für die das Verfahren der vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, so wie es in Artikel 306 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) bestimmt ist, nicht gilt.

Aufgrund von Artikel 305 des EStGB 92 ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck bestimmten Dienst bereitgestellt wird.

Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch ermächtigt, bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1 erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung zugesandt wird.

In Ausführung dieser Bestimmung werden in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 die Kriterien bestimmt, aufgrund deren Steuerpflichtige, die von der Erklärungspflicht befreit sind, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Steuerjahr kontrolliert.

In § 3 des vorerwähnten Artikels 178 werden jedoch die Situationen angegeben, in denen in § 2 erwähnte Steuerpflichtige von...

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