10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 28. Mai 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie,

- den Königlichen Erlass vom 3. Juni 1994 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie,

- den Königlichen Erlass vom 15. Januar 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie,

- den Königlichen Erlass vom 5. Juni 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy für Rechnung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt worden.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Normen festgelegt, denen entsprochen werden muss, um als "Initiative des begleiteten Wohnens" zugelassen zu werden.

  1. 2 - § 1 - Unter Initiative des begleiteten Wohnens versteht man die Unterbringung und die Begleitung von Personen, die keiner durchgehenden Behandlung im Krankenhaus bedürfen, die aus psychiatrischen Gründen jedoch in ihrem Lebens- und Wohnmilieu im Hinblick auf den Erwerb sozialer Fertigkeiten Hilfe brauchen und für die angepasste Tagesaktivitäten organisiert werden müssen.

    § 2 - Der Aufenthalt einer Person in einer Initiative des begleiteten Wohnens ist nur gerechtfertigt, solange diese Person nicht wieder vollständig in das gesellschaftliche Leben eingegliedert werden kann.

    KAPITEL II - Architektonische Normen

  2. 3 - Die für ein harmonisches Zusammenleben unerlässlichen Regeln werden in einer Hausordnung festgehalten, in der unter anderem die Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Schutz der Person und des Vermögens der Bewohner vorgesehen ist.

  3. 4 - In einer selben Wohneinheit müssen [mindestens drei] und dürfen höchstens zehn psychiatrische Patienten aufgenommen werden.

    [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juni 1994 (B.S. vom 6. September 1994)]

  4. 5 - Die Wohnungen müssen den allgemeinen Anforderungen in Sachen Hygiene genügen (Bad oder...

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