10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1998 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen,

- den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen (I),

- den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen (II),

- den Königlichen Erlass vom 15. Juni 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen,

- den Königlichen Erlass vom 6. März 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen,

- den Königlichen Erlass vom 2. Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy für Rechnung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt worden.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

  1. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Unter Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ist eine Initiative zu verstehen, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde zugelassen ist und deren Ziel Folgendes ist:

  2. entweder die Schaffung und Verwaltung begleiteter Wohneinheiten unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens",

  3. oder die Bildung einer Konzertierungsplattform unter der nachstehenden Bezeichnung "Verband als Konzertierungsplattform".

    [Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)]

    1. 2 - Um als Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste zugelassen zu werden, muss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügt werden.

      KAPITEL II - Verband für die Schaffung und Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens

    2. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Verband bezweckt:

  4. die Schaffung begleiteter Wohneinheiten,

  5. die Verwaltung der Initiativen des begleiteten Wohnens.

    1. 4 - Dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Verband müssen mindestens angehören:

  6. ein allgemeines Krankenhaus, das über einen neuropsychiatrischen Beobachtungs- und Behandlungsdienst (Kennbuchstabe A) verfügt, oder ein psychiatrisches Krankenhaus,

  7. ein Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheitspflege.

    1. 5 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde gebilligt wird.

    Der Verband muss in Form einer wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder in Form einer wie in Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigung geschaffen werden.

    § 2 - Die in § 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln:

  8. die Ziele,

  9. die Rechtsform des Verbands,

  10. den Verwaltungssitz des Verbands,

  11. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind,

  12. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des in Artikel 6 erwähnten Ausschusses,

  13. die Grundregeln in Sachen Aufnahme- und Entlassungspolitik für das begleitete Wohnen,

  14. die Weise, wie das Personal dem begleiteten Wohnen zur Verfügung gestellt wird,

  15. die finanziellen Mittel, die für das begleitete Wohnen bereitgestellt werden, sowie ihre Verwaltung und Verwendung,

  16. die Versicherungen,

  17. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien,

  18. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin einbegriffen die Dauer der eventuellen Probezeit.

    [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juli 2003 (I) (B.S. vom 26. August 2003)]

    1. 6 - § 1 - Der Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der sich aus Vertretern der jeweiligen ihm angehörenden Anstalten und Dienste zusammensetzt.

      § 2 - Auftrag des Ausschusses ist es, die mit den Zielen des Verbands einhergehenden Aufgaben durchzuführen.

      KAPITEL III - Verband als Konzertierungsplattform

    2. 7 - Der in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Verband bezweckt:

  19. [...] darüber zu beraten, welche Bedürfnisse an psychiatrischen Einrichtungen es auf dem Gebiet, in dem sich die dem Verband angehörenden Anstalten und Dienste befinden, gibt,

  20. über die Aufgabenverteilung und die Komplementarität in Sachen Dienstleistungsangebot, Aktivitäten und Zielgruppen zu beraten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung besser zu entsprechen und die Qualität der Gesundheitspflege zu erhöhen [...],

  21. darüber zu beraten, ob [in Sachen integrierte geistige Gesundheitspflege] eine Zusammenarbeit möglich ist und wie die Aufgaben zu...

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