10. JANUAR 2024 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Erlasse im Bereich Agrarbeihilfen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 in Bezug auf die Finanzierung, die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.17 Absatz 3, Unterabsatz 2, D.31, D.40, D.61, D.195, D.196, D.241 bis D.243, D.245 bis D.248, D.249 Unterabsätze 1 und 2, D.250, D.251 und D.263 Absatz 1 und 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 betreffend die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Konditionalität;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Basiseinkommensbeihilfe für eine nachhaltige Entwicklung, die ergänzende Umverteilungsbeihilfe für eine nachhaltige Entwicklung und die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für die ökologische/biologische Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft, die Aquakultur und den Gartenbau und für im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände der Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor sowie über die operationellen Programme;

Aufgrund des Berichts vom 4. Oktober 2023, der gemäß Artikel 3, Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 16. Oktober 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Oktober 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 16. November 2023 erfolgten Abstimmung zwischen den Regionalregierungen und der föderalen Behörde;

Aufgrund des Ersuchens um eine Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen, das gemäß Artikel 84, Absatz 1, Unterabsatz 1, Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat an den Staatsrat gerichtet wurde;

In Erwägung, dass das Ersuchen um Stellungnahme am 21. Dezember 2023 unter der Nummer 75.181/4 in die Liste der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrats eingetragen wurde;

Aufgrund des Beschlusses der Sektion Gesetzgebung vom 22. Dezember 2023, gemäß Artikel 84, Absatz 5 der Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973, keine Stellungnahme innerhalb der erbetenen Frist abzugeben;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL 1 - Änderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung betreffend die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Konditionalität

Artikel 1 - In Artikel 2, Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung betreffend die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Konditionalität werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. in Absatz 1, Ziffer 5:

    1. werden zwischen dem Wort "Bäume" und dem Wortlaut "die folgende Merkmale aufweisen" der Wortlaut "einheimischer Arten" eingefügt;

    2. wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "e) der Umfang ihres Stammes, in anderthalb Meter Höhe gemessen, beträgt mindestens vierzig cm";

  2. in Absatz 1, Ziffer 7 wird das Wort "Abstand" durch da Wort ""Kronenabstand" ersetzt;

  3. in Absatz 1, Ziffer 17 wird das Wort "mehrjähriger" durch das Wort "von" ersetzt;

  4. in Absatz 1, Ziffer 24, Buchstabe b werden zwischen den Worten "mindestens zehn Metern" und den Worten "einschließlich der Freiräume" die Worte "für Hecken und mindestens fünf Metern für in einer Reihe stehende Bäume" eingefügt;

  5. in Absatz 1, Ziffer 43 wird zwischen dem Wortlaut "der Natura-2000-Gebiete" und dem Wortlaut "und der biologisch wertvollen Gebiete" der Wortlaut "Kandidatengebiete für das Natura 2000-Netz" eingefügt;

  6. Absatz 4 wird durch den folgenden Satz ergänzt:

    In Abweichung von Absatz 1, Ziffer 26 kann die Fläche eines Teiches bei starker Trockenheit weniger als fünfundzwanzig Quadratmeter betragen.

    Art. 2 - In Artikel 16, Absatz 2 desselben Erlasses werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

  7. Absatz 1 wird durch Ziffer 6 und 7 ergänzt, die wie folgt lauten:

    "6° Waldflächen;

  8. stehende Gewässer.";

    1. der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Für die Anwendung von Absatz 1 sind "Waldflächen" Flächen, die aus Bäumen oder Sträuchern bestehen, die in geringem Abstand zueinander stehen, sodass sie eine dichte Strauchdecke bilden."

    Art. 3 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Absatz 1 gilt nicht für folgende Flächen:

  9. Dauergrünland, das aus Flächen besteht, die für die Beweidung geeignet sind und unter etablierte örtliche Praktiken fallen, bei denen die begraste Bodenbedeckung traditionell nicht vorherrscht, im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, Unterabsatz 1, Ziffer 35;

  10. Dauerkulturen;

  11. Pappelpflanzungen."

    Art. 4 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

  12. in Absatz 1, Ziffer 2, wird der Wortlaut "über ein nachschulisches Zertifikat des Typs B" durch den Wortlaut "ein nach Abschluss der Kurse in Agrarmanagement und -wirtschaft erhaltenes nachschulisches Zertifikat" ersetzt;

  13. in Absatz 2, wird zwischen dem Wortlaut "von Absatz 1" und dem Wortlaut "legt der Minister" der Wortlaut "Ziffer 2" eingefügt.

  14. Er wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister legt die Frist fest, bis zu welcher der Landwirt, der Beihilfen beantragt, die Definition eines aktiven Landwirts erfüllt."

    Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch eine Ziffer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "3° die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung von Nutzungsrechten und der Einbringung in die Tätigkeit des Partners akzeptiert werden.".

    Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Art. 28. Absatz 1. Ist in einem Erlass über eine Intervention im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die Berechnung eines durchschnittlichen Viehbesatzes vorgesehen, so wird dieser nach Maßgabe dieses Artikels bestimmt.

    Absatz 2. Der durchschnittliche Viehbesatz wird auf Betriebsebene in einem bestimmten Kalenderjahr anhand der Anzahl der Tiere im Verhältnis zur gesamten Futterfläche des Betriebs bewertet.

    Der durchschnittliche Viehbesatz wird ermittelt, indem die in Artikel 29 vorgesehenen Koeffizienten auf die entsprechenden Tiere angewendet werden.

    Absatz 3. Der durchschnittliche Viehbesatz wird anhand der folgenden Angaben ermittelt:

  15. in Bezug auf Rinder der Durchschnitt der täglichen Daten, die von Sanitel stammen;

  16. in Bezug auf Equiden die Anzahl der Tiere, die der Landwirt im Sammelantragsformular für das betreffende Jahr angegeben hat;

  17. in Bezug auf Ziegen, Schafe, Cervidae und Camelidae, die jährliche Bestandsaufnahme betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen, Ziegen, Cervidae und Camelidae.

    Bei der Berechnung des Tierbesatzes werden nur Tiere berücksichtigt, welche die folgenden kumulativen Merkmale erfüllen:

  18. sie gehören zur Herde, die an den Betrieb des Landwirts, der den Beihilfeantrag gestellt hat, angeschlossen ist, und im Falle von Pferden werden sie vom Landwirt in seinem Sammelantragsformular für das betreffende Jahr angegeben;

  19. sie befinden sich in der oder den Produktionseinheiten, die von diesem Landwirt in Belgien bewirtschaftet werden, und für die der Beihilfeantrag eingereicht wird.

    Absatz 4. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Futterflächen" die Flächen, die gemäß Artikel 18, Absatz 1, Unterabsatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 bezüglich der Beihilfe für die ökologische/biologische Landwirtschaft bestimmt werden.

    Bei der Berechnung des Viehbesatzes werden nur Parzellen mit Futterflächen berücksichtigt, die sich auf dem Hoheitsgebiet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden befinden.

    Absatz 5. Für die Anwendung dieses Artikels und unbeschadet der besonderen Bestimmungen für eine Beihilfe im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik wird im Falle eines Weidevertrags im Sinne von Artikel R. 211 des Buches II des Umweltgesetzbuches, das das Wassergesetzbuch enthält, die Fläche der Parzellen der Futterflächen des übernehmenden Landwirts, auf denen Tiere der zum Betrieb des abgebenden Landwirts gehörenden Herde weiden, in die Gesamtfläche der Futterflächen des übertragenden Landwirts einbezogen und von der Gesamtfläche der Futterflächen des übernehmenden Landwirts abgezogen.

    Die in die Gesamtfutterfläche des übertragenden Landwirts einbezogene und von der Gesamtfutterfläche des übernehmenden Landwirts gemäß Absatz 1 abgezogene Futterfläche wird im Verhältnis zur...

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