10. JANUAR 2024 - Dekret zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. November 2023 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Familienleistungen - Addendum

Das oben genannte Dekret, das im Belgischen Staatsblatt vom 8. April 2024 auf Seite 40777 veröffentlicht wurde, wird durch den folgenden Anhang ergänzt: "ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE - MINISTERIUM DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFTPräambelAufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5 § 1 IV;In Erwägung des Sonderdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird und des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;In Erwägung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 § 2;In Erwägung des Dekrets der Wallonischen Region vom 8. Februar 2018 über die Verwaltung und Auszahlung der Familienleistungen;In Erwägung des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. April 2018 über die Familienleistungen;haben die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten und die Ministerin für Öffentlichen Dienst, Informatik, Verwaltungsvereinfachung, Kindergeld, Tourismus, Kulturerbe und Verkehrssicherheit;die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen;Folgendes vereinbart:BestimmungenArtikel 1 - Bei der Anwendung dieses Zusammenarbeitsabkommens und nur in diesem Rahmen versteht man unter:1° Familienleistungen: die in Artikel 5 § 1 IV des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Leistungen;2° Agentur: die wallonische Agentur für die Gesundheit, die soziale Sicherheit, die Behinderung und die Familien erwähnt in Artikel 2 Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit3° Ministerium: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.Art. 2 - § 1. Die Agentur verwaltet eine Informatikanwendung, die sie dem Ministerium zur Verfügung stellt, die im Hinblick auf die Feststellung des Anrechts auf Familienleistungen dazu dient:1° Doppelzahlungen von Familienleistungen zu vermeiden mittels einer Datenbank, die eine bestimmte Anzahl von Basisdaten der Familienleistungsakte enthält, nämlich die Zahlungsperioden, die Integrationsperioden, die Geburtsprämie, die...

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