10. JANUAR 2024 - Dekret zur teilweisen Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor sowie zur teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Dekret wird die Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor teilweise umgesetzt.

Mit dem vorliegenden Dekret wird die Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr teilweise umgesetzt.

KAPITEL 2 - Änderungen des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

Art. 2 - In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des

Rates und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs wird die Wortfolge "und deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als zweitausendfünfhundert Kilogramm beträgt" hinzugefügt.

Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. in Absatz 2 wird nach der Wortfolge "nicht übersteigt" die Wortfolge "und deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als zweitausendfünfhundert Kilogramm beträgt" eingefügt;

  2. in Absatz 3 wird nach der Wortfolge "nicht übersteigt" die Wortfolge "und deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als zweitausendfünfhundert Kilogramm beträgt" eingefügt.

    Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Unbeschadet der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen verfügt das in der Wallonischen Region niedergelassene Unternehmen proportional zum Umfang ihrer Geschäftstätigkeit:

  3. entweder in seinen Räumlichkeiten über entsprechend qualifiziertes Verwaltungspersonal oder der Verkehrsleiter ist während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar;

  4. oder über eine betriebliche Infrastruktur, mit Ausnahme der in Artikel 5, 1, f) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten technischen Ausrüstung, auf dem Gebiet der Wallonischen Region, insbesondere über ein Büro, das während der üblichen Geschäftszeiten geöffnet ist. ".

    Art. 5 - In der französischen Fassung von Artikel 8 § 1 Ziffer 4 Buchstabe i) desselben Gesetzes wird folgende Änderung vorgenommen: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird § 1 Ziffer 4 durch die Buchstaben j), k) und l) ergänzt, die wie folgt lauten:

    "j) die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor;

    1. das auf vertragliche Verpflichtungen anwendbare Recht;

    2. die Kabotage. ".

    Art. 7 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird Paragraf 9 durch das Folgende ersetzt:

    " § 9. Wenn ein Verkehrsleiter seine Zuverlässigkeit gemäß Artikel...

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