10. JANUAR 2024 - Dekret zur Auslegung gewisser Bestimmungen des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

Einziger Artikel § 1. Die Artikel 35 § 1 Absatz 2, 40 § 7 Absatz 3, 93 § 1 Absatz 2 und 95 § 7 Absatz 3 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung sind wie folgt auszulegen:

Für den Fall, dass die in Artikel 32 § 1 Absatz 2, Artikel 40 § 3 Absatz 2, Artikel 92 § 3 Absatz 1 und Artikel 95 § 3 Absatz 2 genannten Fristen in Anwendung von Artikel 32 § 2, Artikel 40 § 4, Artikel 92 § 5 oder Artikel 95 § 4 verlängert werden, beträgt die Frist, über die die zuständige Behörde oder die Regierung verfügt, um ihre Entscheidung zu versenden:

  1. zwanzig Tage ab dem Tag des Eingangs des vor Ablauf der verlängerten Frist versandten zusammenfassenden Berichts für die Betriebe der Klasse 2;

  2. dreißig Tage ab dem Tag des Eingangs des vor Ablauf der verlängerten Frist versandten zusammenfassenden Berichts für die Betriebe der Klasse 1.

Falls der zusammenfassende Bericht nicht vor Ablauf der gemäß Artikel 32 § 2, Artikel 40 § 4, Artikel 92 § 5 oder Artikel 95 § 4 verlängerten Frist an die zuständige Behörde oder die Regierung versandt wurde, gelten die in Artikel 35 § 2, Artikel 40 § 7 Absatz 4, Artikel 93 § 2 und Artikel 95 § 7 Absatz 4 genannten Fristen.

§ 2. Artikel 176 Absatz 3 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung ist wie folgt auszulegen:

"Wenn der zusammenfassende Bericht innerhalb der eingeräumten Frist versandt wird, muss die Versendung spätestens am Tag der Frist vor Mitternacht erfolgen. ".

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 10. Januar 2024

Der Ministerpräsident

E. DI RUPO

Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das...

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