10. JANUAR 2024 - Dekret zur Abänderung des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung in Bezug auf die Versetzung in den Ruhestand von statutarischen Personalmitglieder des lokalen öffentlichen Dienstes (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 158 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird aufgehoben, außer für das Personal der Polizei und der Feuerwehr. Art. 2 - In dem Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung wird ein Artikel L1212-4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. L1212-4 - Die statutarischen Personalmitglieder werden mit dem Alter in den Ruhestand versetzt, das durch die geltenden Bestimmungen für die gesetzliche Pension festgelegt wird. Die Weiterbeschäftigung über das gesetzliche Pensionsalter hinaus kann von dem Gemeinderat auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds genehmigt werden. Die Dauer dieser Weiterbeschäftigung wird auf eine Dauer von maximal einem Jahr festgelegt. Sie ist nach denselben Modalitäten für einen einzigen weiteren Zeitraum von maximal einem Jahr erneuerbar. Die Genehmigung zur Weiterbeschäftigung kann dem Gemeindekollegium übertragen werden. In diesem Fall wird jede Entscheidung dem Gemeinderat mitgeteilt. ". Art. 3 - In derselbe Kodex wird ein Artikel L1523-29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. L1523-29 - Die statutarischen Personalmitglieder werden mit dem Alter in den Ruhestand versetzt, das durch die geltenden Bestimmungen für die gesetzliche Pension festgelegt wird. Die Weiterbeschäftigung über das gesetzliche Pensionsalter hinaus kann vom Verwaltungsrat auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds genehmigt werden. Die Dauer dieser Weiterbeschäftigung wird auf eine Dauer von maximal einem Jahr festgelegt. Sie ist nach denselben Modalitäten für einen einzigen weiteren Zeitraum von maximal einem Jahr erneuerbar. Die Genehmigung zur Weiterbeschäftigung kann vom Verwaltungsrat gemäß Artikel L1523-18 übertragen werden. ". Art. 4 - In derselbe Kodex wird ein Artikel L2221-4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. L2221-4 - Die statutarischen Personalmitglieder werden mit dem Alter in den Ruhestand versetzt, das durch die geltenden...

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