10. FEBRUAR 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Le Bassin de la Batte' in Musson und zur Aufhebung des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juni 2000 zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'La Minière de Musson', des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2001 zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Crassier de Musson' in Musson und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturreservats 'Pré Fleuri' in Musson

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 16. Juli 1985 und 7. September 1989, Artikel 9, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 6. Dezember 2001 und 2. Mai 2019 und Artikel 41, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2001 zur Errichtung des domanialen Naturreservats "Crassier de Musson" in Musson;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturreservats "Pré Fleuri" in Musson;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juni 2000 zur Errichtung des domanialen Naturreservats "Minière de Musson";

Aufgrund der am 5. November 1998 (Minière de Musson), am 26. November 1998 (Crassier de Musson) und am 20. April 2001 zwischen der Gemeinde Musson und der Wallonischen Region unterzeichneten Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Grundstücken für eine stillschweigend verlängerbare Dauer von dreißig Jahren;

Aufgrund des am 31. März 2016 zwischen der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung und der Wallonischen Region für eine Dauer von 99 Jahren abgeschlossenen Erbpachtvertrags;

Aufgrund der am 19. Juni 2019 zwischen der VoE Natagora und der Wallonischen Region im Rahmen des Projekts LIFE+Herbages 11Nat/BE/001060 unterzeichneten Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Grundstücken, die vorsieht, dass alle betroffenen Grundstücke am Ende des genannten LIFE-Projekts wieder an die Wallonische Region abgetreten werden;

Aufgrund des durch die Ministerin für Natur erstellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "Le Bassin de la Batte" in Musson;

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Musson vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 durchgeführten öffentlichen Untersuchung, bei der keine Bemerkungen vorgebracht wurden;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 15. April 2020 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 12. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme des Naturparks "Parc naturel de Gaume";

Aufgrund der am 3. September 2020 abgegebenen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Luxemburg;

In Erwägung des großen Stellenwerts des Naturreservats, das durch seine verschiedenen Standorte verschiedene besondere Lebensräume wie Halden, Gebüsche, Mähwiesen, Grasland, offene Heckenlandschaften aufweist, einen Auenwald und einen Tümpel, die bemerkenswerte Arten wie die Pyramiden-Hundswurz (Anacamptis pyramidalis), das Große Zweiblatt (Listera ovata), das Helm-Knabenkraut (Orchis militaris) und die Windblumen-Königskerze (Verbascum phlomoides) beherbergen, den Feld-Mannstreu (Eryngium campestre), den Weidenblättrigen Alant (Inula salicina) oder auch den Großen Feuerfalter (Lycaena dispar), den Kurzschwänzigen Bläuling (Cupido argiades) und die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens), mehrere Fledermausarten wie die Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum), die Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) und die Fransenfledermaus (Myotis nattereri) sowie den Wendehals (Jynx torquilla) und den Neuntöter (Lanius collurio);

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass hinsichtlich der in dem Naturreservat durchzuführenden Maßnahmen, die nicht nur von...

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