10. FEBRUAR 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'La Vallée de la Breedbaach et affluents' in Nobressart (Attert), Habay-la-Neuve (Habay) und Martelange

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 16. Juli 1985 und 7. September 1989, Artikel 9, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 6. Dezember 2001 und 2. Mai 2019 und Artikel 41, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des durch die Ministerin für Natur erstellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "La Vallée de la Breedbaach et affluents" in Nobressart (Attert), Habay-la-Neuve (Habay) und Martelange;

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von den Gemeinden Attert, Habay und Martelange vom 2. September 2019 bis zum 2. Oktober 2019 durchgeführten öffentlichen Untersuchungen;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 10. Juli 2019 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 22. Juli 2019 abgegebenen Stellungnahme des Naturparks "Parc naturel Haute-Sûre Forêt d'Anlier";

Aufgrund der als günstig geltenden Stellungnahme des Naturparks "Parc naturel de la Vallée de l'Attert";

Aufgrund der am 13. Februar 2020 abgegebenen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Luxemburg;

In Erwägung des großen Stellenwerts des Standorts, der bemerkenswerte Lebensräume aufweist, wie z. B. Borstgrasrasen mit Quendelblättrigen Kreuzblumen (Polygala serpyllifolia), nährstoffarme (oligotrophen) Feuchtwiesen, eine sehr vielfältige und für die Region außergewöhnliche Magerwiese, eine acidophile thermophile Wiese, Moorbirkenwälder mit Torfmoos (Sphagnum sp.) und sumpfige Erlenwälder sowie eine Reihe von Pflanzen- und Tierarten, darunter die im Sonderverwaltungsplan aufgeführten;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass hinsichtlich der in dem Naturreservat durchzuführenden Maßnahmen, die nicht nur von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Verboten, sondern auch von den in den Artikeln 2 bis 3bis desselben Gesetzes vorgesehenen Verboten abweichen können, vorzusehen ist, dass das in den Artikeln 5 und 5bis desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren Anwendung findet, und dass die nach diesen Artikeln gewährte Abweichung auch für die Abweichung...

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