10. FEBRUAR 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'La Vallée de la Wisbich et affluents' in Fauvillers, Anlier (Léglise) und Martelange

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 16. Juli 1985 und 7. September 1989, Artikel 9, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 6. Dezember 2001 und 2. Mai 2019 und Artikel 41, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund der zwischen der Wallonischen Region und den Gemeinden Attert, Ell, Etalle, Fauvillers, Habay, Léglise, Martelange und Rambrouch am 23. April 2018, 3. April 2018, 2. März 2018, 20. Februar 2018, 27. April 2018, 10. Januar 2018, 29. Mai 2018 und 7. Februar 2018 unterzeichneten Vereinbarung zur Zurverfügungstellung von Grundstücken zwecks der Errichtung von domanialen Naturreservaten auf dem Gebiet des Forstamts von Habay-la-Neuve, die für einen Zeitraum von 30 aufeinander folgenden Jahren abgeschlossen wurden und stillschweigend verlängert werden können;

Aufgrund der am 19. Juni 2019 mit der VoE Natagora unterzeichneten Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Grundstücken zur Errichtung oder Erweiterung der domanialen Naturreservate, die sich im Umkreis des Projekts LIFE+Herbages 11Nat/BE/001060 befinden, und die deren Rückabtretung an die Wallonische Region am Ende des genannten LIFE-Projekts vorsieht;

Aufgrund des durch die Ministerin für Natur erstellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "La Vallée de la Wisbich et affluents" in Fauvillers, Anlier (Léglise) und Martelange;

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von den Gemeinden Fauvillers und Léglise vom 2. September 2019 bis zum 2. Oktober 2019 und von der Gemeinde Martelange vom 2. Oktober 2019 bis zum 19. September 2019 durchgeführten öffentlichen Untersuchungen;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 10. Juli 2019 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 22. Juli 2019 abgegebenen Stellungnahme des Naturparks "Parc naturel Haute-Sûre Forêt d'Anlier";

Aufgrund der am 13. Februar 2020 abgegebenen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Luxemburg;

In der Erwägung des großen Stellenwerts des Standorts, der ein Mosaik von Lebensräumen aufweist, darunter mehrere Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse wie Erlen-Auenwälder, Borstgrasrasen, Hochstaudenfluren, submontane Mähwiesen, oligotrophe Feuchtwiesen, Heidelandschaften und alte saure Eichenwälder, und der verschiedene bemerkenswerte, bedrohte oder in der Wallonie geschützte Arten beherbergt, wie die Echte Arnika (Arnica montana), das Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), das Breitblättrige Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), die Schwarze Flockenblume (Centaurea nigra), die Niedrige Schwarzwurzel (Scorzonera humilis), das Berg-Johanniskraut (Hypericum montanum), der Große Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis), der Knoblauch-Gamander (Teucrium scordium) und verschiedene Tierarten, die insbesondere im Sonderverwaltungsplan aufgeführt sind;

In der Erwägung, dass der Standort im Rahmen der von der Europäischen Union und der Wallonischen Region kofinanzierten Projekte LIFE 05/NAT/B/000085 "Wiederherstellung des Lebensraumes für den Fischotter" und LIFE+Herbages 11Nat/BE/001060 Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten war;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass hinsichtlich der in dem Naturreservat durchzuführenden Maßnahmen, die nicht nur von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Verboten, sondern auch von den in den Artikeln 2 bis 3bis desselben Gesetzes vorgesehenen Verboten...

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