10. FEBRUAR 2022. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erweiterung des Umkreises und zur Erneuerung der Anerkennung des anerkannten Naturreservats 'Colanhan' in Lierneux und Vielsalm

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 12. Februar 1991 zur Anerkennung des Naturreservats "Colanhan";

Aufgrund der am 29. Oktober 2021 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 24. November 2021 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen/Direktion Marche-en-Famenne;

Aufgrund der am 25. November 2021 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums Lüttich;

Aufgrund der mangels Vorlage innerhalb der Frist von 60 Tagen als günstig angesehenen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Luxemburg;

In Erwägung des am 8. Dezember 2020 von der Vereinigung "Ardenne et Gaume" eingereichten Anerkennungsantrags für den Standort "Colanhan" in Lierneux und Vielsalm;

In der Erwägung, dass sich der Antrag auf die Erweiterung des Naturreservats sowie auf die Erneuerung der Anerkennung für die bereits früher anerkannten Parzellen bezieht, und dass folglich alle Fristen, die die Anerkennungen der betreffenden Parzellen betreffen, aufeinander abzustimmen sind;

In Anbetracht der Berichtigung der Gesamtfläche der anerkannten Grundstücke des Erlasses der wallonischen Regionalexekutive vom 23. Juli 1992 aufgrund von Fehlern in den Antragsunterlagen von 1991;

In der Erwägung, dass die Verwaltungsmodalitäten sowohl für die alten als auch für die neuen, in dem Erweiterungsantrag bestimmten Parzellen gelten;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Standorts die Kontrolle der Vegetation erfordern;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Standorts diversifizieren, und dass diese Diversifizierung dessen Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass die Ausführung von Instandhaltungsarbeiten der Wasserläufe, die durch das Naturreservat fließen, zu ermöglichen und die Durchfahrt der für diese Arbeiten eingesetzten Erdbearbeitungsgeräte zu erlauben ist;

In der Erwägung, dass es sich empfiehlt, einen geregelten Zugang für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, um diese zu sensibilisieren und die eingeleiteten Verwaltungsmaßnahmen hervorzuheben;

In der Erwägung, dass der Zugang für Personen, die mit der wissenschaftlichen Überwachung der Arten und der Lebensräume beauftragt sind, nach Einholung der Genehmigung des Konservators oder des Vereins "Ardenne & Gaume" ermöglicht werden sollte;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zur Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der Fauna und Flora des Standorts die Wildbestände der Kategorien "Großwild" und "sonstiges Wild", die in Artikel 1bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd angeführt sind, sowie die Kanadagans unter Kontrolle zu halten sind;

Gemäß dem Verlauf der Außengrenzen des Naturreservats, der auf den als Anhang zum vorliegenden Erlass beigefügten und als dessen Bestandteil zu betrachtenden Lageplan übertragen wurde;

Auf Vorschlag der Ministerin für Natur;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Grundstücke, die von dem öffentlichen Dienst der Wallonie (ÖDW) zur Verfügung gestellt werden, und die wie folgt katastriert sind oder waren, werden als anerkanntes Naturreservat "Colanhan" errichtet.

Eigentümer Parzelle Fläche (ha) ÖDW VIELSALM/ 2 GEM/B/553/0/_/0 0,4760 ÖDW VIELSALM/ 2 GEM/B/555/0/_/0 0,2140 Zwischengesamtbetrag Gemeinde Vielsalm (ha): 0,6900 ÖDW...

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