10. DEZEMBER 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 65 zur Einführung der Pflicht zum Tragen der Maske in öffentlichen Personenverkehrsdiensten in der Wallonischen Region, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 6 § 1 X Ziffer 8 und § 4 Ziffer 3;

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, Kapitel IV, abgeändert durch das Dekret vom 1. März 2012;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenkraftverkehr mit Linien- und Reisebussen;

Aufgrund des wallonischen Dekrets vom 29. Oktober 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die wallonische Regierung zur Bewältigung der zweiten Welle der Gesundheitskrise des COVID-19, Artikel 1 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Mai 2008 über die administrativen Geldbußen im Bereich der öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, abgeändert durch den Erlass am 27. November 2014;

Aufgrund des Berichts vom 23. November 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 4 Ziffer 2 des Dekrets vom 3. März 2016 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben für die Angelegenheiten, die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelt werden;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch das Bestehen eines hohen, von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsrisikos für die belgische Bevölkerung und die Notwendigkeit begründet wird, Maßnahmen zu erwägen, die auf den sehr hoch bleibenden epidemiologischen Werten beruhen, und den Bediensteten, die gesetzlich dazu ermächtigt sind, zu ermöglichen, das Nicht-Tragen der Maske im Bushof, auf dem Bahnsteig oder an einer Haltestelle, im Bus, in der Unterpflasterbahn, der U-Bahn, der Stadtbahn oder in jeglichem anderen von der Wallonischen Region organisierten Verkehrsmittel festzustellen und zu ahnden;

Aufgrund des am 3. Dezember 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 68.371/4 des Staatsrats;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der Gebietskörperschaften und den zuständigen Föderalbehörden innerhalb des Nationalen Sicherheitsrats, der sich am...

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