10. DEZEMBER 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 62 zur Verlängerung der Anwendung des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 45 zur Organisation der Öffentlichkeitsbeteiligung anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte in Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Projekte organisiert wird, des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 48 vom 11. Juni 2020 zur Organisation der Beteiligung der Öffentlichkeit anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte Revisionen des Sektorenplans vorgeschrieben ist, und des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 44 vom 11. Juni 2020, durch den zeitweilig erlaubt wird, die Anhörung im Sinne von Artikel D.IV.66 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung in der Form einer Videokonferenz abzuhalten, und zur Abänderung des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 48

Bericht an die Regierung

Betreff: COVID-19

Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 62 zur Verlängerung der Anwendung des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 45 zur Organisation der Öffentlichkeitsbeteiligung anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte in Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Projekte organisiert wird, des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 48 vom 11. Juni 2020 zur Organisation der Beteiligung der Öffentlichkeit anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte Revisionen des Sektorenplans vorgeschrieben ist, und des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 44 vom 11. Juni 2020, durch den zeitweilig erlaubt wird, die Anhörung im Sinne von Artikel D.IV.66 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung in der Form einer Videokonferenz abzuhalten, und zur Abänderung des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 48

Zweite Lesung

Die derzeitige epidemiologische Situation ist durch eine sehr hohe Alarmstufe gekennzeichnet. Die Zahl der mit COVID-19 kontaminierten Personen ist hoch und infolgedessen ist ein Teil des Personals nicht verfügbar, da es entweder krank, in Isolation oder in Quarantäne ist, Es konnte durch diese Umstände auch zur Nichtverfügbarkeit eines Projektautors kommen.

Die außergewöhnliche Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19 und die Maßnahmen, die in der Vergangenheit ergriffen wurden oder derzeit ergriffen werden, um die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen, können die Tätigkeit auf dem Gebiet der Wallonischen Region verlangsamen und den Betrieb bestimmter Dienste oder Beratungsstellen beeinträchtigen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Maßnahmen in Zukunft weiter verlängert werden.

Die von allen Machtebenen ergriffenen Ausgangsbeschränkungen können eine wirksame und umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit behindern, und zwar sowohl in Bezug auf die vom Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung vorgeschriebenen Versammlungen (insbesondere die in Artikel D.VIII.5 für bestimmte Revisionen des Sektorenplans vorgesehene vorherige Informationsveranstaltung und, bei Beschwerden in Sachen Genehmigungen oder Städtebaubescheinigungen Nr. 2, die in Artikel D.IV.66 vorgesehene Anhörung) als auch in Bezug auf die vorherige Informationsveranstaltung, die für bestimmte in Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Projekte organisiert wird.

Physische Zusammenkünfte müssen unter strikter Einhaltung der Normen für die soziale Distanzierung organisiert werden und Versammlungen sind aus offensichtlichen Gründen der öffentlichen Gesundheit zu vermeiden. Zudem kann die verständliche und sogar empfohlene Zurückhaltung mancher Personen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, aus Angst vor der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen oder selbst wenn solche Sicherheitsmaßnahmen angewandt werden, sich auch negativ auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an vorherigen Informationsveranstaltungen und auf die Beteiligung an der Anhörung im Falle von Beschwerden im Zusammenhang mit Genehmigungen und Städtebaubescheinigungen Nr. 2 auswirken.

Der Bürger muss wegen der Auswirkungen der Gesundheitskrise weder bei der Ausübung seiner Rechte noch bei der Erfüllung seiner Pflichten behindert werden; er muss imstande sein, seine Rechte zweckmäßig und effektiv im Rahmen der Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren geltend zu machen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Anwendung der Sondervollmachtenerlasse Nr. 44, Nr. 45 und Nr.48 bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern, wobei der Regierung die Möglichkeit gegeben wird, diesen Zeitraum zu verkürzen, sofern die Gesundheitslage dies rechtfertigt.

Die Präambel des Erlasses wurde angepasst, um auf die Bemerkung des Staatsrates zu reagieren, der sich nach dem Wortlaut seines Gutachtens Nr 68.332/4 vom 26. November 2020 die Frage stellte, ob das Datum vom 30. Juni 2021 nicht zu weit entfernt ist, um als objektiv und vernünftig gerechtfertigt angesehen zu werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung eines Auslaufdatums für das vorgeschlagene System in diesem Zusammenhang notwendigerweise eine Eventualitätsdimension enthalten muss, da die jüngsten Maßnahmen auf der Ebene des Konzertierungsausschusses insbesondere dadurch gerechtfertigt sind, dass es notwendig ist, den Tätigkeiten, die ein erhebliches Risiko der Verbreitung des Virus bergen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und diejenigen weiterhin zu verbieten, die angesichts der derzeitigen Situation zu enge Kontakte zwischen Einzelpersonen und/oder mit einer großen Anzahl von Personen voraussetzen, und dass die Analyse sowohl der ansteigenden als auch der abfallenden Kurve der Kontaminationen und der Krankenhausaufenthalte und sogar der Todesfälle zeigt, dass sich der Prozess über viele Monate erstreckt. Es folgt daraus, dass das gewählte Datum relevant ist, zumal die Regierung befugt ist, die Anwendung dieser Sondervollmachtenerlasse vorzeitig zu beenden, wenn die Situation der Gesundheitskrise von COVID-19 dies rechtfertigt.

Zudem wird im Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 48 Folgendes vorgesehen: "La personne ou l'autorité à l'initiative de la révision diffuse l'avis dans deux journaux régionaux et un journal toute boîte couvrant la commune sur le territoire de laquelle la révision du plan de secteur est projetée.". Die durch diesen Erlass vorgeschriebene Veröffentlichung der Bekanntmachung über die vorherige Informationsveranstaltung in einer Reklamezeitung ist manchmal nicht möglich, da einige der Reklamezeitungen wegen des Rückgangs der Handels- und Werbetätigkeit im Zusammenhang mit der Pandemie vorübergehend nicht mehr verteilt werden. Der Person oder Behörde, die die Revision des Sektorenplans veranlasst, sollte somit die Möglichkeit gegeben werden, sich für eine andere Form der Verbreitung zu entscheiden, d.h. die Veröffentlichung der Bekanntmachung in den Lokalseiten einer dritten regionalen Zeitung, die die Gemeinde abdeckt, auf deren Gebiet die Revision des Sektorenplans geplant ist, oder auf den Websites jeder Gemeinde, in der die öffentliche Untersuchung organisiert wird, und eine Veröffentlichung auf ihrer eigenen Webseite hinzuzufügen.

In Artikel 1 wird der Artikel 10 des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 45 vom 11. Juni 2020 zur Organisation der Öffentlichkeitsbeteiligung anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte in Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Projekte organisiert wird, abgeändert, um seinen Anwendungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.

Das Datum vom 19. Juni 2020 entspricht dem Datum des Inkrafttretens des Sondervollmachtenerlasses Nr. 45.

In Artikel 2 wird der Artikel 11 desselben Erlasses angepasst, um seinen Anwendungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.

Das Datum vom 19. Juni 2020 entspricht dem Datum des Inkrafttretens des Sondervollmachtenerlasses Nr. 45.

In Artikel 3 wird der Artikel 3 § 3 Absatz 3 des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 48 vom 11. Juni 2020 zur Organisation der Beteiligung der Öffentlichkeit anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte Revisionen des Sektorenplans vorgeschrieben ist, abgeändert. Die Anpassung ermöglicht es, das Fehlen der in diesem Erlass vorgeschriebenen Veröffentlichung in einer Reklamezeitung vorübergehend zu beheben, indem der Person oder Behörde, die die Revision veranlasst, erlaubt wird, die Bekanntmachung zusätzlich zu den zwei regionalen Zeitungen, die die Gemeinde oder die Gemeinden abdecken, auf deren Gebiet die Revision des Sektorenplans geplant ist, in den Lokalseiten einer dritten regionalen Zeitung, die diese Gemeinden abdeckt, oder in einer Reklamezeitung, die die Gemeinde oder die Gemeinden abdeckt, auf deren Gebiet die Revision des Sektorenplans geplant ist, oder auf den Websites aller Gemeinden, in denen die öffentliche Untersuchung organisiert wird, zu verbreiten. Es wird ihr ebenfalls vorgeschrieben, die Verbreitung der Bekanntmachung auf ihrer eigenen Website zu gewährleisten.

Dieser Artikel enthält die Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem oben erwähnten Gutachten, indem er die Anwendung des Sondervollmachtenerlasses Nr. 48 für den Fall regelt, dass die Revision des Sektorenplans auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden und nicht nur einer...

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