10. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen im Hinblick auf die Einführung von Beschränkungen im Bereich der Krankenversicherung und der individuellen Lebensversicherung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Lebensführung oder Gesundheit, die von Geräten mit Internetverbindung erfasst werden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen im Hinblick auf die Einführung von Beschränkungen im Bereich der Krankenversicherung und der individuellen Lebensversicherung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Lebensführung oder Gesundheit, die von Geräten mit Internetverbindung erfasst werden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

10. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen im Hinblick auf die Einführung von Beschränkungen im Bereich der Krankenversicherung und der individuellen Lebensversicherung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Lebensführung oder Gesundheit, die von Geräten mit Internetverbindung erfasst werden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Teil 3 Titel 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird ein neues Kapitel 3, das die Artikel 46/1 bis 46/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3 - Personenbezogene Daten in Bezug auf Lebensführung oder Gesundheit, die von Geräten mit Internetverbindung erfasst werden".

Art. 3 - Im vorerwähnten Kapitel 3 wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 46/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die in Anwendung von Artikel 9.4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden, finden Anwendung auf die nachstehend aufgeführten Versicherungsverträge:

1. individuelle Lebensversicherung,

2. in Artikel 201 § 1 erwähnter Krankenversicherungsvertrag.

Art. 4 - In das vorerwähnte Kapitel 3 wird ein Artikel 46/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 46/2 - Bei Abschluss des in Artikel 46/1 erwähnten Vertrags darf die Weigerung des Anwärter-Versicherten, ein...

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