10. DEZEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der allgemeinen Dienstordnung des durch das Dekret vom 4. Oktober 2018 eingerichteten Wallonischen Rates für das Wohlbefinden der Tiere ('Conseil wallon du bien-être des animaux')

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.98 und D.99;

Aufgrund des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion, Artikel § 1 Ziffer 19;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 25. November 2020;

Auf Vorschlag der Ministerin für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die dem vorliegenden Erlass beigefügte allgemeine Dienstordnung des Wallonischen Rates für das Wohlbefinden der Tiere wird genehmigt.

  1. 2 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. August 2015 zur Genehmigung der allgemeinen Dienstordnung des durch das Dekret vom 22. Januar 2015 eingerichteten Wallonischen Rates für das Wohlbefinden der Tiere ("Conseil wallon du bien-être des animaux") wird aufgehoben.

  2. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Namur, den 10. Dezember 2020

    Für die Regierung:

    Der Ministerpräsident, E. DI RUPO

    Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER

    Anhang

    Durch die Versammlung am 28. September 2020

    verabschiedete allgemeine Dienstordnung des Wallonischen Rates für das Wohlbefinden der Tiere

    Artikel 1 - Der Rat benennt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden unter den Mitgliedern des Exekutivbüros innerhalb eines Monats nach ihrer Ernennung durch den Minister.

  3. 2 - Auf Antrag von mindestens einem Drittel der effektiven Mitglieder des Rates ist das Exekutivbüro verpflichtet, den Rat innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen und die in dem Antrag auf Einberufung angeführten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

  4. 3 - Der Rat tritt wenigstens fünfmal pro Jahr zusammen. Die Sitzungsprotokolle werden von der Dienststelle abgefasst. Das Exekutivbüro tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.

    § 2. Die Sitzungen des Rates finden in Namur statt, es sei denn, das Exekutivbüro trifft eine andere Entscheidung.

  5. 4 - § 1 Auf Antrag des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden übermittelt die Dienststelle den Mitgliedern des Rates wenigstens vierzehn Tage vor der Sitzung mit elektronischer Post eine...

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