10. DEZEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe zugunsten der vom Ausbruch der aviären Influenza H3N1 betroffenen Geflügelhalter

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 14;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.223, D.242 und D.260/2;

Aufgrund der am 15. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 6. Juli 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 17. September 2020;

Aufgrund des am 12. November 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 68.162/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die vorliegende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist und daher für eine Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags in Betracht kommt;

In Erwägung der wirtschaftlichen Verluste, die die Geflügelzüchter erlitten haben, die ihre Tiere geschlachtet haben, bevor die Anordnung durch die Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 getroffen wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;

  2. Absonderung: die Absonderung, die dem Landwirt gemäß Artikel 3/5 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza auferlegt wurde;

  3. Aviäre Influenza: die in Anlage I des Königlichen Erlasses vom 5. Mai...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT