10. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    die rechtliche Regelung der zivilrechtlichen Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie geht aus zwei internationalen Übereinkommen hervor: dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und dem Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963. Diese beiden Übereinkommen sind zuletzt durch das Protokoll vom 12. Februar 2004 abgeändert worden. Sie werden in Belgien durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie umgesetzt.

    Im Pariser Übereinkommen und im Gesetz vom 22. Juli 1985 werden insbesondere folgende Grundsätze festgelegt: verschuldensunabhängige, aber auf einen bestimmten Betrag begrenzte Haftung des Inhabers einer Kernanlage, Pflicht für den Inhaber, über eine vollständige Deckung seines Haftungsrisikos zu verfügen, und Pflicht für den Staat, die Geschädigten in dem Maße zu entschädigen, wie dennoch kein Versicherungsschutz bestehen sollte.

    Das Protokoll vom 12. Februar 2004, das noch nicht in Kraft ist, verstärkt die Haftpflicht der Inhaber. Darin wird die Haftungsgrenze auf 700 Millionen Euro erhöht und den Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben, einen höheren Grenzbetrag vorzusehen; in Belgien ist dieser Grenzbetrag durch das Gesetz vom 13. November 2011 auf 1,2 Milliarden Euro erhöht worden (wobei in bestimmten Fällen weniger hohe Beträge möglich sind, insbesondere für Beförderungen, für die in Ihrem Erlass vom 28. Dezember 2011 ein Betrag von gut 297 Millionen Euro festgelegt worden ist, und für Anlagen mit geringem Risiko, für die Sie verschiedene Erlasse gefasst haben, in denen der Grenzbetrag auf 297,74 beziehungsweise 70 Millionen Euro festgelegt worden ist). Das Protokoll erweitert die entschädigungsfähigen nuklearen Schäden auf Umweltschäden und erhöht die Verjährungsfrist für Körperschäden von zehn auf dreißig Jahre.

    Diese Verstärkung der Haftpflicht der Inhaber erschwert in der Praxis die Versicherbarkeit. Der private Versicherungsmarkt bietet nämlich tatsächlich keine ausreichende Versicherungsdeckung für ein solcherart erweitertes Haftungsrisiko, während die Inhaber hingegen verpflichtet sind, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Deckung von Haftungsklagen, die mehr als zehn Jahre nach dem Ereignis eingereicht werden, sprich das Risiko der neuen dreißigjährigen Verjährung, und in minderem Maße die Deckung der Umweltschäden. Zwar sind für diese Risikotypen Versicherungspolicen verfügbar, allerdings erreichen die auf dem Markt gebotenen Deckungsbeträge nicht den erforderlichen Betrag von 1,2 Milliarden beziehungsweise 297 Millionen Euro.

    Aus diesem Grund ist durch das Gesetz vom 29. Juni 2014 in das Gesetz vom 22. Juli 1985 ein Artikel 10/1 eingefügt worden, der Inhabern von Kernanlagen ermöglicht, gegen Gebühr eine Staatsgarantie in Anspruch zu nehmen, insofern der private Versicherungs- und Finanzmarkt die erforderlichen Deckungen nicht bietet. Der Ihnen zur Unterzeichnung vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Umsetzung dieser Bestimmung.

    Das durch vorliegenden Königlichen Erlass eingerichtete Garantieprogramm ist im Rahmen der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf staatliche Beihilfen der Europäischen Kommission übermittelt worden. Die Kommission hat festgestellt, dass die Gebühr, die Inhaber für den Beitritt zu diesem Programm zahlen müssen, so hoch liegt, dass ihnen daraus kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht; das Garantieprogramm enthält also keine staatliche Beihilfe.

    Das Garantieprogramm ist nach dem Grundsatz eingerichtet worden, dass der Staat nur subsidiär zum Markt eingreift. Die Garantie steht erst zur Verfügung, wenn der Inhaber auf dem Markt keine Versicherungsdeckung oder finanzielle Sicherheit erhält (in vorliegendem Bericht wird die finanzielle Sicherheit nachfolgend nicht mehr systematisch erwähnt, Verweise auf Versicherungen sind je nach Kontext ebenfalls als Verweise auf finanzielle Sicherheiten zu verstehen). In diesem Sinne liegt die vom Inhaber an den Staat zu entrichtende Gebühr über dem Marktpreis (der Aufschlag beträgt 15 Prozent), sodass Inhaber und Versicherer angespornt werden, eher Versicherungslösungen auszuarbeiten als sich an den Staat zu wenden.

    Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden, mit Ausnahme der Bemerkungen zu den Artikeln 22 und 29 des Erlassentwurfs.

    Kommentar zu den Artikeln

    Artikel 1

    In Artikel 1 wird der Gegenstand des Erlassentwurfs beschrieben und das weiter oben dargelegte fundamentale Subsidiaritätsprinzip vermerkt.

    Art. 2

    In Artikel 2 sind Begriffsbestimmungen aufgenommen, die für die Deutlichkeit des Erlassentwurfs nützlich sind. Die angeführten Begriffsbestimmungen zielen auf die terminologische und begriffliche Kohärenz zwischen Erlassentwurf, Gesetz vom 22. Juli 1985 und Pariser Übereinkommen ab.

    Verweise auf "Inhaber" sind je nach Kontext Verweise auf einen bestimmten Inhaber, der von einer diesen Terminus enthaltenden Bestimmung betroffen ist, oder aber auf die Gesamtheit der Inhaber.

    Der Begriff "Segment" wird für die Berechnung der dem Staat zu entrichtenden Garantieprovision benutzt; der Satz der Garantieprovision wird für jedes Segment festgelegt. Dieser Begriff kann anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht werden. Die "Umwelt", das heißt die Haftung für Umweltschäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, bildet ein Segment, weil es sich um eine Untergruppe des Haftungsrisikos handelt, die in Bezug auf einen Schadenstyp bestimmt wird. Für den Fall, dass Versicherungen der Haftung im Kernenergiebereich eine Ausschlussklausel für Erdbebenkatastrophen enthalten sollten (was zurzeit nicht der Fall ist), können "Erdbeben" ebenso ein Segment bilden, weil es sich um eine Untergruppe des Haftungsrisikos handelt, die in Bezug auf einen Schadenstyp bestimmt wird. Der "Verlust über 100 Millionen Euro hinaus", sollte in einer Versicherungspolice der Deckungsumfang auf solche Weise bestimmt werden, bildet dagegen kein Segment, weil es sich um eine Untergruppe des Haftungsrisikos handelt, die in Bezug auf einen Deckungsgrad bestimmt wird.

    Der Begriff "Jahreszeitraum" wird benutzt, um sich dem üblichen Zeitraum der Neuverhandlung von Versicherungspolicen anzugleichen, die generell für eine Dauer ausgestellt werden, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Angenommen, das gemäß Artikel 55 Absatz 2 festgelegte Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2018, ist der im Erlassentwurf erwähnte erste Jahreszeitraum das Jahr 2018.

    Die Begriffsbestimmungen "Satz der Garantieprovision", "sequestrierte Mittel" und "Satz der Provision nach Unfall" werden weiter unten in den Kommentaren zu den Artikeln 21 und 29 näher erläutert.

    Der Versicherungsausschuss bemerkt in seiner Stellungnahme, dass der Begriff "commission" (Provision) in der französischen Fassung des Erlassentwurfs nicht passend ist aufgrund der anderen Bedeutung, die dieser Begriff im Versicherungswesen hat. Die durch den Erlassentwurf eingerichtete Staatsgarantie ist jedoch keine Versicherung; es handelt sich vielmehr um eine finanzielle Sicherheit. Der Begriff "commission de garantie" (Garantieprovision) ist in diesem Zusammenhang durchaus gebräuchlich. Gleiches gilt für den Begriff "waarborgprovisie" in der niederländischen Fassung des Erlassentwurfs.

    Art. 3

    Es steht Inhabern frei, dem ihnen vom Staat zur Verfügung gestellten Garantieprogramm beizutreten. Sie nehmen an dem Programm nur auf Antrag ihrerseits teil. Ein Inhaber, der anderweitig über eine Versicherungsdeckung für die Gesamtheit seines Haftungsrisikos verfügt, ist in keinerlei Weise zum Beitritt verpflichtet.

    In Artikel 3 ist daher ein Verfahren vorgesehen, das mit einem Antrag des beitrittswilligen Inhabers beginnt; anschließend prüft der Minister der Wirtschaft die Zulässigkeit des Antrags, bevor der Minister der Finanzen die Akte untersucht und gegebenenfalls eine Beitrittsurkunde ausgestellt wird, die eine vertragliche Bindung zwischen dem antragstellenden Inhaber und dem Staat, der vom Minister der Finanzen vertreten wird, darstellt. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den beiden Ministern ist durch Artikel 10/1 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 vorgesehen.

    Die Ausstellung einer Beitrittsurkunde ist angezeigt, weil sie die Festlegung der für einen Inhaber spezifischen Sonderbedingungen ermöglicht; weiter verpflichtet sich der Inhaber in dieser Urkunde, allen Verpflichtungen aus dem Garantieprogramm nachzukommen und an erster Stelle die dem Staat geschuldete Gebühr zu entrichten. Insbesondere wird in der Beitrittsurkunde die betreffende Kernanlage bestimmt, das Datum des Inkrafttretens des Programms für den betreffenden Inhaber angegeben und werden entsprechende Erklärungen des Inhabers in Bezug auf die Marktbefragungsschritte, die er vor Beantragung der Staatsgarantie unternommen hat, aufgenommen. Im Sonderfall der Kernkraftwerke Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 enthält die Beitrittsurkunde ebenfalls eine Bestätigung des Inhabers und gegebenenfalls der Aktionäre des Kernkraftwerks, dass die durch das Garantieprogramm vorgesehene Gebühr mit den Verpflichtungen vereinbar ist, die der Staat ihnen gegenüber in den Artikeln 4/1 § 4 und 4/2 § 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung und den betreffenden Abkommen eingegangen ist. Zur Erinnerung...

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