10. AUGUST 2020 - Ministerieller Erlass, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Die Ministerin für Forstwesen,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Mai 2020, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 und Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich bei der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gesundheitskrise um eine schwere und sehr schnell voranschreitende Krise handelt, die aufgrund der Lage vor Ort eine sofortige Entscheidungsfindung erfordert;

In der Erwägung, dass zur wirksamen Bekämpfung dieser infektiösen viralen Tierkrankheit zahlreiche frühzeitige (ausgedehntes Netz von Schutzzäunen), proaktive (intensive Suchaktionen im Seuchengebiet von 30.333 ha Wald - das entspricht aktuell fast 50.000 Stunden Suchaktionen -, Beseitigung der getöteten Tiere oder tot aufgefundenen Kadaver) und drastische (intensive Vernichtung durch Fangaktionen, Nachtschießen, Intensivierung der Jagd, Einrichtung zahlreicher Ansitzstellen und homogenes Ködern, Biosicherheitsmaßnahmen, deutliche Erhöhung der zur Verfügung gestellten Kontroll- und Vernichtungsausrüstung: spezifische Gewehre, Aufbau eines umfangreichen Netzes von Kamerafallen, Verwendung von Nachtsichtferngläsern) Maßnahmen von der Wallonischen Region sofort nach der Entdeckung des Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest beschlossen und im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten der Krankheit in dem Seuchengebiet, in der verstärkten Beobachtungszone und in der Wachsamkeitszone nach der derzeitigen Definition des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen angepasst wurden;

In der Erwägung, dass zur Erreichung des Endziels der Ausrottung der Seuche auf wallonischem Gebiet die Experten zu der Einschätzung gelangt sind, dass diese vielfältigen Maßnahmen nicht durch eine unangemessene Mobilität im Wald beeinträchtigt werden dürfen, die sowohl die Sicherheit der Personen, die die Seuche bekämpfen oder an ihrer Bekämpfung und Ausrottung beteiligt sind, als auch derjenigen, die sich zu Freizeitzwecken oder zu Zwecken, die nicht mit der Bekämpfung der Seuche in Zusammenhang stehen, in den Wald begeben wollen, gefährden könnte;

In der Erwägung, dass darüber hinaus angenommen wird, dass die Aufrechterhaltung einer uneingeschränkten Mobilität in den Wäldern das Risiko der Ausbreitung der Krankheit außerhalb des Seuchengebietes erhöhen könnte, entweder auf nicht infizierte Waldgebiete oder durch die Einschleppung der Krankheit in die Schweinehaltungsbetriebe oder auf Hausschweine;

In der Erwägung, dass infolgedessen durch nacheinander verabschiedete Ministerielle Erlasse ein Verkehrsverbot im Wald beschlossen wurde, zuletzt durch den Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2020, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

In der Erwägung, dass die Kombination der verabschiedeten und umgesetzten Bekämpfungsmaßnahmen mit den nacheinander erlassenen Verboten des Verkehrs im Wald sowohl von den europäischen Experten, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben, als auch vom Wissenschaftlichen Ausschuss der FASNK (Wissenschaftlicher Ausschuss der FASNK - Schnellgutachten Nr. 09-2020 - Neubewertung der Risiken der Ausbreitung auf wild lebende Tiere und der Einführung der Afrikanischen Schweinepest in den belgischen Schweinehaltungsbetrieben in Verbindung mit einer bedingten Wiederaufnahme der verschiedenen Aktivitäten im Wald) (Akte SciCom 2020/05) als wirksam angesehen wurde und weiterhin angesehen wird;

In der Erwägung, dass diese Wirksamkeit einerseits durch den massiven Rückgang der Wildschweinbestände in dem Seuchengebiet und andererseits durch den bedeutenden Rückgang der offensichtlichen Inzidenz von viropositiven Fällen bei Wildschweinen seit der Entdeckung des Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest nachgewiesen wird;

In der Erwägung, dass seit dem 11. August 2019 nur Wildschweinknochen entdeckt werden (die letzten vom 4. März 2020, bei denen veterinärmedizinische Sachverständige einen Tod vor 4 bis 6 Monaten festgestellt haben), die durch virologische Tests des belgischen Referenzlabors Sciensano als positiv für das Virus der Afrikanischen Schweinepest befunden wurden;

In der Erwägung, dass diese Beobachtung einerseits im Anschluss an Perioden intensivierter Suche (Erkundung) nach Kadavern gemacht wurde, die zuerst zwischen dem 6. November 2019 und dem 10. Dezember 2019 und dann zwischen dem 5. Februar 2020 und dem 25. März 2020 organisiert wurden; dass diese zweite Erkundungsphase aufrechterhalten, aber angesichts der COVID-19-Pandemie und der Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung ihrer Ausbreitung angepasst wurde; dass diese Beobachtung andererseits anschließend an Aktionen zur Suche (Erkundung) von Kadavern gemacht wurde, die die Verwaltung seit dem 1. April 2020 organisiert und ohne Unterbrechung durchgeführt hat, wobei Letztere die Entwicklung der Epidemie im Zusammenhang mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest, die Feststellungen vor Ort (Vorhandensein/Nicht-Vorhandensein von Schwarzwild, Vernichtung durch Nachtschießen, ...) sowie die Vorbeugemaßnahmen gegenüber der COVID-19-Pandemie) berücksichtigt hat;

In der Erwägung, dass die erzielten Ergebnisse zwar ermutigend sind, aber dennoch unbestritten ist, dass die Afrikanische Schweinepest im Seuchengebiet noch immer präsent ist; die Epidemie ist noch nicht beendet und wird es nur noch dann sein, wenn die EU-Kommission der Ansicht sein wird, dass Belgien ein von der Afrikanischen Schweinepest befreites Gebiet ist;

In der Erwägung, dass diese Faktoren Anlass zu einer Neubewertung der Eindämmung der Krankheit gegenüber den verschiedenen Aktivitäten im Wald geben, ohne jedoch die Kernthematik zu gefährden, die nach wie vor die Wahrung des Allgemeininteresses ist;

In der Erwägung, dass diese Neubewertung der verschiedenen Aktivitäten im Wald ununterbrochen unter Berücksichtigung des Schnellgutachtens (09-2020) durchgeführt wird, das der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK am 20. März 2020 (Akte SciCom 2020/05) im Anschluss an den Antrag der Wallonischen Region vom 19. Februar 2020 vorgelegt und genehmigt hat, in dem die verschiedenen Aktivitäten im Wald im Hinblick auf ihr Risiko der Verbreitung des Virus bewertet werden und dessen Inhalt am 10. April 2020 mit den regionalen Experten diskutiert werden konnte, sowie auf der Grundlage des Gutachtens (06-2020), das der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK am 20. März 2020 vorgelegt und genehmigt hat (Akte SciCom 2019/11) und in dem eine semi-quantitative Risikobewertung der möglichen Wege der Einführung der Afrikanischen Schweinepest von wildlebenden Tieren in Hausschweinbestände in den Betrieben und ihrer anschließenden Ausbreitung in Schweinehaltungsbetriebe durchgeführt wird, wobei ebenfalls die letzten bekannten epidemiologischen Daten, d.h. diejenigen vom 3. August 2020, berücksichtigt werden;

In der Erwägung, dass Sciensano, ebenfalls auf Anfrage der FASNK, die letzten Knochen, die für das Virus der Afrikanischen Schweinepest als positiv befunden wurden, am 9. Juni 2020 an das Europäische Referenzlabor "INIA" in Madrid geschickt hat, um durch ein Kulturverfahren zu bestimmen, ob die in diesen Knochen vorhandenen Viruselemente für andere Wildschweine ansteckend sein können;

Dass die am 7. Juli erhaltenen Ergebnisse dieser Analysen nachweisen, dass dies nicht mehr der Fall ist, da das Kulturverfahren negativ ausgefallen ist;

Dass dieser Faktor eine neue Abwägung der sanitären, wirtschaftlichen und sozialen Interessen rechtfertigt;

Dass die Aufrechterhaltung des Prinzips eines Verbots des Verkehrs in der Waldumwelt trotz dieser Ergebnisse weiterhin als gerechtfertigt und entscheidend erscheint, solange Belgien nicht den Status eines vom ASP-Virus befreiten Gebiets wiedererlangt; dass dieses Verbot dennoch gelockert werden kann, um den wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser gerecht zu werden, ohne sie mit Auflagen zu belasten, die angesichts des am 7. Juli 2020 eingegangenen Berichts über die Ansteckungsgefahr der gefundenen Knochen übermäßig streng geworden sind;

In der Erwägung, dass sich die verschiedenen Parameter aus Gründen, die mit dem Fortschreiten der Krankheit, der Größe des betreffenden Gebiets sowie mit den letzten erhaltenen wissenschaftlichen und epidemiologischen Daten zusammenhängen, ständig weiter entwickeln und nicht vollständig vorhergesehen werden können;

In der Erwägung, dass eine Frist von dreißig Tagen, um das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates einzuholen, folglich dazu führen würde, dass diese Daten möglicherweise nicht mehr aktuell sein würden und dass das empfindliche Gleichgewicht zwischen den sanitären, wirtschaftlichen und sozialen Interessen gebrochen werden könnte;

In der Erwägung, dass diese neuen Elemente eine Anpassung der von der Wallonischen Region getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen oder die Verabschiedung neuer Maßnahmen erfordern;

Die beantragte Dringlichkeit ist gegeben;

Aufgrund des am 7. August 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.921 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Wallonische Region in Anwendung der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener...

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