10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 29, 30 und 32 bis 36 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze und Königlicher Erlasse

(...)

  1. 29 - Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 1985, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 23 - Gegen Beschlüsse des Berufungsausschusses kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

  2. 30 - Das Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer wird wie folgt abgeändert:

    1. Artikel 33, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 33 - Gegen Beschlüsse der Berufungsräte kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

    2. In Artikel 41 Absatz 2 wird der zweite Satz aufgehoben.

    (...)

  3. 32 - In Artikel 45/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2013, wird § 14 wie folgt ersetzt:

    § 14 - Gegen Beschlüsse, die in letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten ausführenden Kammern gefasst werden, und gegen Endbeschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

  4. 33 - Artikel 19 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung eines Instituts der Betriebsjuristen wird wie folgt ersetzt:

    Art. 19 - Gegen Beschlüsse der Berufungskommission kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des Gerichtsgesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

  5. 34 - Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur...

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