1. SEPTEMBRE 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte für das Jahr 2020

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, 241 bis D.243 und D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, Artikel 52;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

Aufgrund des Berichts vom 18. August 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der wie folgt begründeten Dringlichkeit:

In der Erwägung, dass die geringen Niederschläge im Februar, März und April 2020, die das Pflanzenwachstum im Frühjahr ungewöhnlich beeinträchtigt haben, zusammen mit der Hitzewelle im August 2020 und dem daraus resultierenden Bedarf an Futter für das Vieh auf den Weiden, eine sofortige Anpassung der Vorschriften für den Zwischenfruchtanbau für das Jahr 2020 erfordern;

In der Erwägung, dass manche Landwirte infolge dieser Trockenheit nicht in der Lage waren, die Aussaat der Zwischenfrucht unter guten Bedingungen und zum geeigneten Zeitpunkt durchzuführen, und dass es für diese Landwirte schwierig ist, ihren Anbauplan unter guten Bedingungen umzusetzen, ohne den Zeitraum, in dem...

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