1. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, 7 § 1, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch die Dekrete vom 16. Februar 2017 und 17. Juli 2018, 9, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, 9bis § 1, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, 10 Absatz 6, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018, und 12ter § 3, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen, dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region und der Wallonischen Kommission für Energie;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2018, durch den die Möglichkeit einer Unkostenvergütung für die Beseitigung der Wildschweine, die im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest erlegt wurden, und ihren Transport zur Sammelstelle gewährt wird;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. September 2021 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 12. Juli 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Pools "Ländliche Angelegenheiten", Abteilung "Jagd", Abteilung "Landwirtschaft, Land- und Ernährungswirtschaft und Ernährungswirtschaft" und Abteilung "Forstwesen und Holzgewerbe" vom 4. Juli 2022;

Aufgrund des am 20. Juli 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet hat, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung der Seuche zu verzögern;

In der Erwägung, dass solche Maßnahmen mehrmals je nach der Entwicklung der Gesundheitssituation angepasst und ergänzt wurden, zuletzt am 16. September 2021;

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen erfolgreich waren, da der letzte Fall eines frischen, viruspositiven...

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