1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 1. September 2016 zur Ausführung von Kapitel V: Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), so wie er durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2016 "zur Ausführung von Kapitel V: Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)" abgeändert worden ist.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel V: Ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. "Gesetz": das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

  3. "Bankgeschäftstag": einen Tag, an dem das TARGET2-System (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System) in Betrieb ist,

  4. "Registern": die in den Artikeln 30, 32/2 und 40 des Gesetzes erwähnten Register,

  5. "betroffener Person": die Person, die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist.

    KAPITEL 2 - Von den Einrichtungen zu übermittelnde Informationen

    1. 2 - Die in Artikel 26 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Informationen über Inhaber und Mieter sind Folgende:

  6. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,

  7. Name und Vornamen,

  8. Geburtsort und -datum,

  9. Geschlecht,

  10. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen,

  11. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit,

  12. Personenstand,

  13. Haushaltszusammensetzung im Falle des Todes der Inhaber oder Mieter oder wenn sie vermutlich verschollen sind, über ihren Verbleib nichts bekannt ist oder sie außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu äußern,

  14. gesetzliches Zusammenwohnen.

    In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, einbegriffen.

    1. 3 - Die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Informationen sind Folgende:

    1. über Versicherte mit Versicherungsverträgen, die Leistungen im Todesfall vorsehen:

  15. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,

  16. Name und Vornamen,

  17. Geburtsort und -datum,

  18. Geschlecht,

  19. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen,

  20. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit,

    1. über Begünstigte und andere Personen, die zur Ermittlung der Begünstigten notwendig sind:

  21. Erkennungsnummern des Nationalregisters und der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,

  22. Name und Vornamen,

  23. Geburtsort und -datum,

  24. Geschlecht,

  25. Hauptwohnort und andere verfügbare Adressen,

  26. Sterbeort und -datum oder im Falle einer Verschollenheitserklärung Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit,

  27. Personenstand,

  28. Haushaltszusammensetzung, nur wenn diese Information zur Ermittlung der Begünstigten für unerlässlich erachtet wird,

  29. gesetzliches Zusammenwohnen.

    In den in Absatz 1 erwähnten Informationen sind ihre nachträglichen Änderungen und die Daten, ab denen diese Änderungen gelten, einbegriffen.

    1. 4 - Für die Berechnung der in den Artikeln 26 § 4 und 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes erwähnten Beträge von 20 und 50 EUR werden alle Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben verwahrenden Einrichtung zusammengezählt.

    Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 des Gesetzes werden folgende Kurse verwendet:

  30. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden,

  31. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere gehandelt werden, gilt.

    Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt.

    Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 4 des Gesetzes werden folgende Kurse verwendet:

  32. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die Kasse, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden,

  33. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der am fünften Bankgeschäftstag vor der Übertragung der Guthaben an die Kasse auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere gehandelt werden, gilt.

    Wenn der Gegenwert von Barbeträgen, die in Devisen ausgedrückt sind, oder der Marktwert von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen weniger als 20 EUR beträgt und selbst wenn dieser Wert bei der Übertragung an die Kasse mehr als 20 EUR beträgt, werden diese Barbeträge und Wertpapiere der Kasse ohne Informationen übertragen und erlöschen Ansprüche des Inhabers durch diese Übertragung an die Kasse. Sie können der Kasse global übertragen werden.

    1. 5 - Die in den...

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