1. OKTOBER 2020 - Erlass der Regierung zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Psychiatriebereich

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 10, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, Artikel 66, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2016 und vom 28. Februar 2019, und Artikel 105 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und vom 18. Dezember 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf Initiativen des begleiteten Wohnens und auf Verbände zwischen psychiatrischen Anstalten und Diensten, Artikel 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die Festlegung und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 13. November 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 14. November 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.779/3 des Staatsrates, das am 20. Dezember 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Aufgrund des Gutachtens des Beirates für Gesundheitsförderung vom 14. April 2020;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen, das die Artikel 7-21 umfasst, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom...

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