1. OKTOBER 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung und Aufhebung gewisser Bestimmungen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20 und Artikel 87 § 1, jeweils abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7 und Artikel 54 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule, Artikel 3.33 § 3 und 3.34 § 4;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Juni 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung der Bestimmungen über die Praktika, die im Hinblick auf den Erwerb des Brevets in Krankenpflege zu absolvieren sind;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2001 zur Festlegung des Statuts für Familien- und Seniorenhelferinnen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 24. September 2008 über die Versetzungsbedingungen in der Brevetausbildung und der bedingten Versetzung in der Erstausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften sowie über die Modalitäten der Übertragung von Prüfungsresultaten in Ausführung der Artikel 3.33 und 3.34 des Dekretes vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 11. Oktober 2019 zur Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Durchführung der Prüfungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 17. Juni 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.696/2/V des Staatsrates, das am 10. August 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers und des für Gesundheit und Soziales zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Art. 2 - Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 24. September 2008 über die Versetzungsbedingungen in der Brevetausbildung und der bedingten Versetzung in der...

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