1. OKTOBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen föderalen Bediensteten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen föderalen Bediensteten;

Aufgrund der am 24. März 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 16. April 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 16. April 2020 gegebenen Einverständnisses der Ministerin für den Öffentlichen Dienst;

Aufgrund des Berichts vom 10. März 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 10. Juli 2020 aufgestellten Protokolls Nr. 778 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 21. September 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 67.952/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 2014 zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen föderalen Bediensteten wird wie folgt abgeändert:

  1. ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird vor den Absatz 1 eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  2. Kodex: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

  3. Dienstalter in der Stufe: die Summe der folgenden tatsächlich erbrachten Dienste:

    1. die für die Berechnung des Dienstalters in der Stufe zugelassenen Dienste, die am Tag vor der Übertragung festgelegt wurden;

    2. die tatsächlich erbrachten Dienste, die der Bedienstete als Mitglied des Vertragspersonals im öffentlichen Dienst oder in der Einrichtung, aus der er übertragen wird, in einer Stufe erbracht hat, die dieser Stufe mindestens gleichwertig ist;

    3. alle anderen tatsächlich erbrachten Dienste im Sinne des Artikels 220 §§ 1 und 1bis des Gesetzbuches." 2° in Absatz 1 desselben...

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