1. OKTOBER 2020 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben zwecks der Umsetzung der Richtlinie 2018/822/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie 2018/822/EU des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen umgesetzt.

Art. 2 - Artikel 63 § 2 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, eingefügt durch das Dekret vom 19. September 2013 und abgeändert durch die Dekrete vom 14. April 2016 und 12. Juli 2017, wird um eine Ziffer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

6° für jeden Verstoß gegen Artikel 64quinquies/2 des vorliegenden Dekrets, der darin besteht, die in Artikel 64quinquies/2 Paragraf 14 genannten Informationen nicht bzw. unvollständig bzw. verspätet mitzuteilen, wird eine steuerrechtliche Geldbuße in Höhe von 2 500 bis 25 000 Euro verhängt.

Wenn der Verstoß mit betrügerischer oder mit böswilliger Absicht begangen wurde, wird eine steuerrechtliche Geldbuße in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro verhängt.

Die Regierung wird dazu ermächtigt, die Tabellen dieser steuerrechtlichen Geldbußen zu bestimmen.

Art. 3 - Artikel 64bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 19. September 2013, dessen gegenwärtiger Wortlaut den Paragrafen 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraf 1 wird Absatz 4 um die Ziffern 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "19° "grenzüberschreitende Gestaltungen": eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    1. nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig;

    2. einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig;

    3. einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus, und die Gestaltung stellt teilweise oder ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar;

    4. einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen;

    5. eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer.

    Für die Zwecke der Ziffern 19 bis 26 von § 2 und des Artikels 64quinquies/2 kann es sich bei einer Gestaltung auch um eine Reihe von Gestaltungen handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen;

  2. "meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung": jede grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der Kennzeichen aufweist;

  3. "Kennzeichen": ein Merkmal oder eine Eigenschaft einer grenzüberschreitenden Gestaltung gemäß Paragraf 2, das bzw. die auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet;

  4. "Intermediär`": jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet.

    Dieser Ausdruck bezeichnet auch jede Person, die - unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.

    Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

    1. sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;

    2. sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;

    3. sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats;

    4. sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied in einer Organisation für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen;

  5. "relevanter Steuerpflichtiger": jede Person, der eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt hat;

  6. "verbundenes Unternehmen": eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

    1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann;

    2. eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt;

    3. eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt;

    4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person.

    Falls mehr als eine Person gemäß Ziffer 24 Buchstaben a) bis d) an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

    Falls dieselben Personen gemäß Ziffer 24 Buchstaben a) bis d) an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

    Für die Zwecke dieser Ziffer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird.

    Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer 24 Buchstabe c) durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

    Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt;

  7. "marktfähige Gestaltung": eine grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss;

  8. "maßgeschneiderte Gestaltung": jede grenzüberschreitende Gestaltung, bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt";

  9. es wird ein Paragraf 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 2. Die Kennzeichen einer grenzüberschreitenden Gestaltung nach Paragraf 1 Absatz 4 Ziffer 21 sind in die folgenden fünf Kategorien unterteilt:

  10. Kategorie A: allgemeine...

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